EAS 263
Bedient sich ein österreichisches Unternehmen, das mit der Entwicklung und Herstellung technischer Produkte beschäftigt ist, zur Betreuung des deutschen Marktes eines Angestellten mit Wohnsitz in Deutschland und ist dieser Angestellte mit Vollmachten sowohl zur Auftragsanbotlegung als auch zur Auftragsannahme ausgestattet, so führt dies allein bereits zur Begründung einer deutschen Betriebstätte im Sinn der Ziffer 10 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland.
Verluste, die in der deutschen Betriebstätte anfallen, sind nach der geltenden Rechtslage in Österreich lediglich im Rahmen des "negativen Progressionsvorbehaltes" verwertbar.
Wird in den Bilanzen des österreichischen Unternehmens zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Gewinnabgrenzung eine "Verrechnungspreisforderung" gegenüber der deutschen Betriebstätte eingebucht, so berechtigt eine derartige "Forderung gegen sich selbst" nicht zu einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 lit. c EStG 1988.
12. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Anlage 1 Z 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Auslandsbetriebstätte, Vollmacht, Auslandsverluste, Verlustverwertung, Progressionsvorbehalt |
Verweise: | § 6 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |