EAS 267
Entsprechend einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der UdSSR, kundgemacht mit Erlass vom 18. April 1988, AÖF Nr. 193/1988, kann über Antrag des bauausführenden Unternehmens bei Überschreitungen der in Artikel 4 Abs. 2 DBA-UdSSR vorgesehenen Baustellenfrist im Wege eines Verständigungsverfahrens von den damit verbundenen steuerlichen Rechtsfolgen abgesehen werden, wenn in den maßgebenden Verträgen eine die 24-Monatefrist nicht übersteigende Arbeitsdauer vertraglich vereinbart ist und diese Frist unvorhergesehenermaßen überschritten wird.
14. Mai 1993
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 Abs. 2 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Baustelle, Baustellenfrist, Verständigungsverfahren, Bauausführung, Bauausführungsfrist, Baubetriebstätte, Bauwerkserrichtung |
Verweise: | BMF 18.04.1988, 04 4382/1-IV/4/88, AÖF Nr. 193/1988 |