EAS 1216
Mit Deutschland wurde am 3. Dezember 1997 folgende Verständigungslösung getroffen: "Ist ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GMBH auf österreichischem Staatsgebiet nicht nur in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern auch in Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter tätig, dann hat Deutschland als Sitzstaat der Gesellschaft ungeachtet des Tätigkeitsortes das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen. Nur dann, wenn ein Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion übernimmt, richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Entgelten für diese weitere Funktion nach dem Tätigkeitsortprinzip."
Diese Verständigungslösung weicht von der in EAS 1164 vertretenen Auffassung in einem wesentlichen Punkt ab: in EAS 1164 wurde davon ausgegangen, daß in Fällen einer Doppelfunktion in wirtschaftlicher Betrachtungsweise stets eine Entgeltaufteilung zu erfolgen hat. In den Erörterungen mit der deutschen Steuerverwaltung wurde allerdings - vor allem im Hinblick auf eine grenzüberschreitend sicherere Vollziehbarkeit - einer förmlicheren Betrachtung der Vorzug eingeräumt: nur wenn in einer gesonderten vertragliche Vereinbarung eine genau spezifizierte Vergütung für die Zweitfunktion festgelegt wird, soll dieser Vergütungsteil nicht nach dem Gesellschaftssitz-Prinzip, sondern nach dem Tätigkeitsprinzip der Besteuerung unterzogen werden.
26. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Geschäftsführertätigkeit, Gesellschaftssitzprinzip, Tätigkeitsortprinzip |
Verweise: |