EAS 1224
Art. 13 Abs. 4 DBA-Kanada sieht vor, dass die Veräußerung einer Beteiligung an einer österreichischen Gesellschaft, deren Vermögen vorwiegend aus in Österreich gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, in Österreich der Besteuerung zu unterziehen ist. Nach Auffassung des BM für Finanzen wird es bei der Beurteilung, ob dieses Erfordernis gegeben ist, auf das Verhältnis der Teilwerte des Grundvermögens zur Summe der Teilwerte des Aktivvermögens ankommen. Der Anteil des unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft ist daher nicht an dem um die Schulden verringerten Reinvermögen zu messen.
Veräußert eine kanadische Kapitalgesellschaft ihre Anteile an einer österreichischen Holding-AG, die zu 100% die Kommanditanteile an einer inländischen operativen GmbH & CO KG und an der betreffenden Komplementär-GmbH hält, dann wird auf der vorerwähnten Grundlage festzustellen sein, ob das Grundvermögen der KG tatsächlich in einem derart dominierenden Ausmaß das Gesellschaftsvermögen ausmacht.
09. Februar 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 4 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981 |
Schlagworte: | unbewegliches Vermögen, Anteil am Gesellschaftsvermögen |