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Spanischer Gesellschaftergeschäftsführer einer inländischen Sitz-GmbH

BMFB 13/1-IV/4/9819.1.19981998

EAS 1210

Ein in Spanien ansässiger Deutscher, der zu 50% an einer österreichischen GmbH beteiligt ist, die ihrerseits 36% der Anteile einer spanischen Aktiengesellschaft hält, unterliegt mit seinem Monatsbezug von S 7.000,- für die Geschäftsführung der österreichischen GmbH nur dann in Österreich der Besteuerung, wenn ihm in Österreich zur Ausübung seiner Tätigkeit eine feste Einrichtung (Büroraum) zur Verfügung steht (VwGH 25.11.1992, 91/13/0144). Es findet daher im Verhältnis zu Spanien weder die mit der Schweiz getroffene Regelung über die Zuordnung der Gesellschaftergeschäftsführer unter die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit (AÖF Nr. 153/1992) noch die mit Deutschland getätigte Absprache Anwendung, derzufolge der Ort der Arbeitsausübung im Fall einer Ferngeschäftsführung immer der Sitz der betreffenden GmbH ist.

Handelt es sich bei der österreichischen GmbH um eine Sitzgesellschaft an der Adresse eines österreichischen Wirtschaftstreuhänders, dann fehlt es jedenfalls an einer derartigen inländischen festen Einrichtung, sodaß das Besteuerungsrecht Spanien zusteht.

Allerdings ist noch folgendes mitzubedenken: Hält die Gehaltsvereinbarung mit der GmbH einer Beurteilung nach dem Fremdverhaltensgrundsatz nicht stand (z.B. weil die erbrachten Leistungen, wie Vorbereitung und Abhaltung der Gesellschafterversammlung, Wahrnehmung der Kontrollrechte in der spanischen Aktiengesellschaft und Erstellung des Jahresabschlusses für die österreichische Sitzgesellschaft) in keinem Verhältnis zu einem Jahresbezug von S 84.000,- stehen, dann wird insoweit der Fall einer verdeckten Ausschüttung vorliegen, die einerseits 25%ige (gegebenenfalls 33,33%ige) Kapitalertragsteuerhaftung der GmbH und andererseits ein nur unter Mitwirkung der spanischen Steuerverwaltung abzuwickelndes DBA-Steuerrückerstattungsverfahren zur Folge hat.

19. Jänner 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Sitzgesellschaft, feste Einrichtung, Betriebstätte, Ferngeschäftsführung, Fremdverhaltensgrundsatz, verdeckte Ausschüttung

Verweise:

VwGH 25.11.1992, 91/13/0144
BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992

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