EAS 1208
Verlegt ein Steuerpflichtiger mit 1. April 1996 seinen Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich und erleidet er im gesamten Jahr 1996 Verluste aus deutschem Hausbesitz in der Größenordnung von über S 80.000,-, dann ist dieser Verlust - soweit er in der Zeit nach Wohnsitzverlegung erwachsen ist - in Österreich bei der Ermittlung des anzuwendenden Progressionssatzes zu berücksichtigen; übersteigt er die ab 1. April 1996 zugeflossenen Inlandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, führt dies zu einer Steuerfreistellung dieser Inlandseinkünfte. Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen, daß nach der ständigen Anwendungspraxis in Österreich der für die Besteuerung anzuwendende Progressionssatz jener Steuerbelastungsprozentsatz ist, der sich bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens ergäbe; dies ist bei einem negativen Einkommen oder bei einem Einkommen unterhalb der Besteuerungsschwelle der Satz von 0% (EAS 872).
Der Umstand, daß jener Deutschland-Verlust, der in Österreich eine Steuerfreistellung der Inlandseinkünfte bewirkt, von der deutschen Steuerverwaltung zur Gegenverrechnung mit den im 1. Jahresquartal zugeflossenen deutschen NSA-Einkünften zugelassen wird, steht der Verlustverwertung im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes in Österreich nicht entgegen. Der Fall ist damit insoweit mit dem in EAS 66 behandelten Fall vergleichbar, als es in beiden Fällen zu einer legalen Doppelverwertung der Deutschland-Verluste kommt.
19. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Verluste aus Immobilienbesitz, negativer Progressionsvorbehalt, Verlustdoppelverwertung |
Verweise: | EAS 66 |