vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Weiterbelastung deutscher GmbH-Geschäftsführerbezüge an die österreichische GmbH-Betriebstätte

BMFF 35/6-IV/4/9719.1.19981998

EAS 1214

 

Unterhält eine im Bereich der Immobilien- und Hausverwaltung tätige deutsche GmbH in Österreich eine Niederlassung, dann ist es sachgerecht, daß Lohnaufwandsteile des deutschen handelsrechtlichen Geschäftsführers insoweit an diese österreichische Niederlassung weiterbelastet werden, als sie dem Anteil seiner für diese Niederlassung erbrachten Aktivitäten entsprechen. Ist der betreffende Geschäftsführer in Deutschland ansässig und hält er sich weniger als 183 Tage pro Jahr in Österreich auf, dann erwächst ein österreichischer Besteuerungsanspruch hinsichtlich dieser Bezugsanteile nur dann, wenn sich der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers dermaßen stark auf die inländische Betriebstätte bezieht, daß er dem Personalstand dieser Betriebstätte zuzurechnen ist. Dies wurde in EAS 817 angenommen; allerdings handelte es sich damals um in Österreich ansässige Geschäftsführer einer deutschen GmbH, deren Hauptaufgabe, in der Geschäftsleitung der inländischen Betriebstätte bestand ("betriebstättenleitende Geschäftsführer").

Solange in Zweifelsfällen die lohnsteuerliche Erfassung der Geschäftsführerbezüge zu 100% von der deutschen Steuerverwaltung wahrgenommen wird und hierüber entsprechende Nachweise in der österreichischen Betriebstätte für allfällige Lohnsteuerprüfungen bereitgehalten werden, bestehen keine Bedenken, wenn daraus der Schluß gezogen wird, daß das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland (im Fall von Dienstnehmer-Geschäftsführern) oder gemäß Artikel 8 Abs. 1 (im Fall von Gesellschafter-Geschäftsführern) Deutschland zugewiesen ist und folglich Steuerfreistellung in Österreich zu gewähren ist.

Eine andere Rechtslage besteht in Bezug auf die Dienstgeberbeitragspflicht. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen fällt nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-Deutschland, sodaß sich die Beitragspflicht ausschließlich nach § 41 FLAG richtet. Darnach ist die deutsche GmbH grundsätzlich beitragspflichtig, da sie - wenn auch mit Unterbrechungen - Dienstnehmer im Bundesgebiet beschäftigt. Als hier beschäftigt gilt der Dienstnehmer solange, als er sich im Rahmen seiner Berufsausübung physisch in Österreich aufhält. Zur Vermeidung von grenzüberschreitenden Überbelastungen kann in Fällen der vorliegenden Art nach Maßgabe des § 42a FLAG beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eine Steuerfreistellung in Österreich erwirkt werden.

19. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 42a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Geschäftsführertätigkeit, Immobilienverwaltungen, Betriebstätte, 183-Tage-Frist, Dienstgeberbeitrag

Verweise:

EAS 817

Stichworte