EAS 1199
Erhält ein in Österreich ansässiger Künstler von der deutschen Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten Zahlungen, die als Abgeltung für die Überlassung von Urheberrechten an tonkünstlerischen Werken zu qualifizieren sind, dann wäre die Vornahme eines 25%igen deutschen Steuerabzuges durch Artikel 12 DBA-Deutschland nicht gedeckt. Denn nach dieser Abkommensbestimmung sind urheberrechtliche Lizenzgebühren von der Quellenbesteuerung freizustellen.
Eine andere Betrachtung wäre nur dann anzustellen, wenn es sich bei den genannten Zahlungen um Vergütungen für einen künstlerischen Auftritt in Deutschland, also nicht um eine bloße Abgeltung einer Erlaubnis zur Rechtsverwertung (Passivleistung), sondern um eine Abgeltung der künstlerischen Leistung (Aktivleistung) gehandelt hätte.
Nur eine solche Vergütung für die aktive musikalische Darbietung, gegebenenfalls einschließlich der Vergütung für die Direktübertragung im Rundfunk, wäre nach Artikel 8 DBA-Deutschland zu behandeln und in Deutschland steuerpflichtig (siehe hiezu auch Z. 18 des OECD-Kommentars zu Art 12 OECD-MA).
Im Fall eines gemischten Vertrages, bei dem die musikalische Darbietung (die Aktivleistung) auf Grund desselben oder eines gesonderten Vertrages aufgezeichnet wird und in dem sich der Künstler die Zahlung von Lizenzgebühren für den Verkauf und/oder das öffentliche Abspielen der Schallplatten vertraglich ausbedungen hat, fallen nach der zitierten Kommentarmeinung die Vergütungen insoweit wieder unter Artikel 12 (urheberrechtliche Lizenzgebühren) und sind in Deutschland steuerfrei zu stellen.
12. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Abzugsbesteuerung, Lizenzgebühr, Verwertung der Urheberrechte, Steuerfreistellung, Quellensteuer, künstlerische Tätigkeit, Passiveinkünfte, Musiker |
Verweise: | Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |