EAS 1006
Werden von einem österreichischen Unternehmen Maschinen aus der Schweiz angemietet, dann tritt für das schweizerische Unternehmen nur dann beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der erzielten Mieteinkünfte ein, wenn es sich bei den Maschinen um eine Anlage handelt, die als "Sachgesamtheit" anzusprechen ist. Mangels inländischer Betriebstätte kann das schweizerische Unternehmen zwar nicht mit inländischen gewerblichen Einkünften besteuert werden; doch kann nach der "isolierenden Betrachtungsweise" in der Einkunftsart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" nach § 98 Z. 6 EStG inländische Steuerpflicht eintreten; Vermietungseinkünfte fallen allerdings nur dann unter diese Einkunftsart, wenn es sich um die Vermietung der erwähnten "Sachgesamtheiten" handelt; eine Vermietung einzelner Maschinen wäre auf der Grundlage der isolierenden Betrachtungsweise den "Sonstigen Einkünften" zuzurechnen, für die im gegebenen Zusammenhang aber keine beschränkte Steuerpflicht normiert ist.
Besteht in diesem Fall inländische beschränkte Steuerpflicht, dann darf nach Artikel 12 DBA-Schweiz die inländische Steuer 5% der Mietentgelte nicht übersteigen. Die Steuer ist im Veranlagungsweg zu erheben; es besteht keine Steuerabzugspflicht für den Mieter.
20. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Mietentgelt, Vermietungseinkünfte, Lizenzgebühr, Inlandsbetriebstätte, gewerbliche Tätigkeit, Veranlagung, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung |
Verweise: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |