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Erzielt eine in Österreich errichtete Privatstiftung (Familienstiftung) Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus inländischem Liegenschaftsvermögen und werden von der deutschen Finanzverwaltung die Einkünfte gemäß § 15 deutsches Außensteuergesetz den in Deutschland ansässigen Begünstigten anteilig zugerechnet, dann führt dies zu keiner internationalen Doppelbesteuerung.
Denn soweit die Kapitalerträge der Stiftung betroffen sind, tritt gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 bei ihrem Zufluss in die Privatstiftung in Österreich Steuerfreiheit ein. Bei ihrem Abfluss als Zuwendung an die deutschen Stiftungsbegünstigten würde zwar nach inländischem Recht die 25-prozentige Kapitalertragsteuer anfallen; doch ist von dieser gemäß Artikel 13 Abs. 1 DBA-Deutschland Steuerfreistellung zu gewähren; denn es handelt sich bei solchen Zuwendungen um im Abkommen nicht besonders geregelte Einkünfte, die folglich der erwähnten Steuerzuteilungsregel zuzuordnen sind.
Was die von der Stiftung erzielten Einkünfte aus der Vermietung des Liegenschaftsbesitzes anlangt, unterliegen diese in den Händen der Privatstiftung wohl der österreichischen Körperschaftsbesteuerung. Da aber in Deutschland eine Hinzurechnung dieses Einkünfteflusses zu den Einkünften des deutschen Begünstigten unterbleibt, tritt auch hier keine internationale Doppelbesteuerung ein; die Steuerfreistellung in Deutschland gründet sich auf Artikel 3 DBA-Deutschland; denn Deutschland hat sich in dieser Abkommensbestimmung im Zusammenwirken mit Artikel 15 generell verpflichtet, Einkünfte aus österreichischem unbeweglichem Vermögen von der deutschen Besteuerung freizustellen.
Soweit diese Immobilienmieterträge in der weiteren Folge anteilig im Wege von Stiftungszuwendungen an die deutschen Begünstigten fließen, gilt auf österreichischer Seite gleiches wie für die aus den Kapitalerträgen stammenden Zuwendungen : sie sind gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Ob Deutschland die aus den Immobilienerträgen herrührenden Stiftungszuwendungen, also die "Ausschüttung" der Immobilienerträge, besteuern kann, hängt von seinem innerstaatlichen Steuerrecht ab; das DBA überträgt jedenfalls das Besteuerungsrecht daran an Deutschland. Doch selbst wenn Deutschland besteuert, liegt kein Fall einer Doppelbesteuerung vor, da der Einkünftezufluss an die Stiftung und der Vorgang der Ausschüttung dieser Einkünfte an den deutschen Begünstigten zwei verschiedene steuerliche Tatbestände sind und auch nach österreichischem innerstaatlichem Recht beide Tatbestände einer Besteuerung unterliegen.
Es ist richtig, dass die nach Deutschland fließenden Stiftungszuwendungen auf Grund der DBA-Steuerfreistellung in Österreich nicht mehr im Steuerabzugsweg "endbesteuert" sind; dies hat aber nicht zur Folge, dass die Stiftungszuwendungen nun in Österreich im Veranlagungsweg steuerlich zu erfassen wären, und zwar auch nicht mit den aus den Immobilienerträgnissen herrührenden Teilbeträgen. Denn die genannten Zuwendungen fallen nicht in die - zur beschränkten Steuerpflicht führende - Einkunftsart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung", sondern zählen insgesamt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), die nach innerstaatlichem Recht nur im Abzugsweg, nicht aber im Veranlagungsweg der beschränkten Steuerpflicht unterworfen werden.
20. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Stiftung, Kapitalerträge, steuerliche Zurechnung, Freistellung, Kapitalertragsteuerabzug, Mietentgelt, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung |
Verweise: | § 13 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |