EAS 1002
Schließen sich ein österreichischer und drei slowenische Musiker zu einer inländischen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zusammen, dann sind die aus den inländischen Unterhaltungsmusikauftritten stammenden Gewinne einheitlich und gesondert festzustellen und im Veranlagungsweg anteilig auch bei den nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden slowenischen Musikern zu erfassen.
Tritt die Gruppe solcherart als Mitunternehmerschaft in Erscheinung, dann geschieht dies nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis. Mit anderen Worten, die Auftraggeber der Gruppe müssen wissen, dass sie ihre vertraglichen Abmachungen nicht nur mit dem unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Musiker, sondern auch mit den bloß beschränkt steuerpflichtigen slowenischen Musikern eingehen. Damit muss den Auftraggebern aber auch bewusst sein, dass die an die beschränkt steuerpflichtigen Musiker fließenden Gagenteile dem inländischen Steuerabzug nach § 99 EStG zu unterziehen sind. Es ist Sache der Musikgruppe, dem inländischen Auftraggeber bekanntzugeben, welche Teile der Vergütungen den beschränkt steuerpflichtigen Musikern zufließen.
Der Umstand, dass die von den Auftraggebern einzubehaltenden Beträge auf die veranlagte Einkommensteuer der Slowenen wieder anzurechnen sein werden, entbindet nicht von der Vornahme dieses Steuerabzuges und entkleidet ihn nicht jeglichen Sinnes. Denn die den Auftraggeber treffende Steuerabzugspflicht trägt wesentlich zur steuerlichen Erfassbarkeit der an die ausländischen Musiker fließenden Einkunftsteile bei.
20. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Künstler, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Musiker, Unterhaltungsmusik, Unterhaltungsdarbietungen, Veranlagung, einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte, Abzugsbesteuerung, steuerliche Zurechnung, Anrechnung |