EAS 1005
Wird von einer österreichischen Filmproduktions-GMBH in der Dominikanischen Republik (mit der kein DBA besteht) ein Film gedreht und wirken hiebei in den USA ansässige Darsteller mit, die von einer US-Agenturgesellschaft hiefür ausgewählt worden sind, dann ist für die Beantwortung der Frage, ob für die von der US-Agentur in Rechnung gestellten Beträge ein österreichischer Einkommensteuerabzug vorzunehmen ist, zunächst abzuklären, ob die Agentur als "Agentur" (=Vermittler) auftritt, oder eine Eigenleistung erbracht hat.
Im ersten Fall (die US-Agentur hat bloße Vermittlereigenschaft) würden vertragliche Beziehungen zwischen der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft und den US-Darstellern begründet werden (wobei die US-Agentur die in Rechnung gestellten Beträge für die Schauspieler bloß einkassiert); in diesem Fall würden sonach die US-Schauspieler ihre Einkünfte aus steuerlicher Sicht unmittelbar von der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft beziehen; hier geht es daher um die Frage, ob von Einkünften der US-Schauspieler in Österreich ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Nach § 99 EStG besteht für eine Mitwirkung an Auslandsdreharbeiten keine derartige Verpflichtung, da eine künstlerische Tätigkeit im Inland gefordert wird; allerdings greift subsidiär § 109a EStG und die darin geregelte neue Werkvertragsabgabe ein, deren Erhebung nicht davon abhängt, dass die zugrundeliegende Tätigkeit im Inland erbracht wird.
Die Werkvertragsabgabe kann allerdings nur dann erhoben werden, wenn für die mittels Werkvertrag verpflichteten US-Schauspieler nach § 98 EStG "beschränkte Steuerpflicht" in Österreich eintritt. Dies trifft zu; ihre Tätigkeit wird zwar nicht im Inland ausgeübt, doch wird sie im Inland verwertet; denn das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Mitwirkung an den Filmdreharbeiten kommt der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft zugute und wird damit von einem österreichischen Unternehmen, sonach im Inland, verwertet. Dieser nach inländischem Recht bestehenden Verpflichtung zur Besteuerung der US-Darsteller steht allerdings das österreichisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen dann entgegen, wenn die US-Darsteller tatsächlich in den USA ansässig sind. Denn Artikel X des Abkommens, schließt - nach der in Abschn. 24 der Richtlinien AÖF Nr. 61/1956 gegebenen Auslegung - eine Geltendmachung der inländischen Steuerpflicht auf Grund des Verwertungstatbestandes aus. Über die Abkommensberechtigung der von der US-Agentur vermittelten Darsteller müsste aber ein Nachweis erbracht werden (Ansässigkeitsbescheinigung).
Im zweitgenannten Fall (die US-Agentur schließt die Verträge im eigenen Namen ab) würden von der österreichischen Gesellschaft vertragliche Beziehungen nur zu der US-Agentur hergestellt werden; in diesem Fall würde die US-Agentur ihrerseits die US-Darsteller unter Vertrag nehmen. In diesem zweiten Fall stellt sich damit die Frage, ob von Einkünften der US-Agentur in Österreich ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Dies ist bereits nach inländischem Recht zu verneinen, da nach § 98 Z. 3 EStG mangels inländischer Betriebstätte für die US-Agentur keine inländische Steuerpflicht gegeben ist.
Werden von der österreichischen Gesellschaft zusätzlich deutsche Schauspieler für die Dreharbeiten in der Dominikanischen Republik vertraglich verpflichtet, dann unterliegen auch die an diese Mitwirkenden gezahlten Vergütungen keiner inländischen Besteuerung; die diesbezügliche Steuerfreistellung gründet sich diesfalls auf Artikel 8 DBA-Deutschland. Auch in diesem Fall besteht das Erfordernis, eine Ansässigkeitsbescheinigung der Betroffenen beizubringen, um die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Vorteile des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nachzuweisen.
Vorsorglich wird allerdings noch auf folgendes hingewiesen: Sollte der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft die Funktion eines Arbeitgebers der Filmmitwirkenden zukommen, weil die mit den Darstellern abgeschlossenen Vertragsverhältnisse nicht als Werkverträge oder freie Dienstverträge, sondern als lohnsteuerpflichtige Dienstverträge zu beurteilen sind, würden andere Überlegungen anzustellen sein.
20. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Vermittler, Werkvertrag, Ansässigkeitsnachweis, Abzugsbesteuerung, Inlandsbetriebstätte, Dienstverhältnis, Ansässigkeitsbestätigung, Abzugssteuer |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |