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Einkünfte einer inländischen Konzertdirektion auf Grund von Gastspielen deutscher Theater in der Schweiz

BMFSch 162/1-IV/4/9620.1.19971997

EAS 1003

Verpflichtet sich eine österreichische Konzertdirektion gegenüber einer schweizerischen Theater- und Konzertgesellschaft dazu, dass ein deutsches Theater in einer schweizerischen Gemeinde eine Schauspielvorstellung gibt, dann dürfen nach Artikel 7 DBA-Schweiz, die hiebei von dem österreichischen Unternehmen erzielten Einkünfte in der Schweiz nicht besteuert werden. Allerdings wird Artikel 7 nach seinem Absatz 9 insoweit unanwendbar, als eine andere Abkommensbestimmung eine anderweitige Zuteilung der Besteuerungsrechte vorsieht.

Artikel 17 des Abkommens sieht solcherart vor, dass die Einkünfte von Bühnenkünstlern ungeachtet des Artikels 7 in der Schweiz besteuert werden dürfen. Die Anwendbarkeit des Artikels 17 hängt hiebei nicht davon ab, ob die betreffenden Künstler in Österreich oder - wie im vorliegenden Fall - in Deutschland ansässig sind.

Nach dem letzten Satz des Art. 17 gilt dies auch für Einkünfte, die einer "anderen Person" "für die Tätigkeit des Künstlers" zufließen. Im vorliegenden Fall fließen die für die Theateraufführung gezahlten Vergütungen unstreitig nicht unmittelbar den Bühnenkünstlern, sondern eine "anderen Person", nämlich zunächst der österreichischen Konzertdirektion und in der weiteren Folge dem Rechtsträger des deutschen Theaters zu.

Wenn daher die kantonale Steuerverwaltung verlangt, dass von den an die österreichische Konzertdirektion fließenden Beträgen ein Steuerabzug vorgenommen wird, dann ist dies dem Grunde nach durch die Abkommensrechtslage gedeckt.

Fraglich mag sein, ob die Schweiz berechtigt ist, die gesamte Vergütung der Abzugsbesteuerung zu unterwerfen, oder ob sie sich auf jenen Teil zu beschränken gehabt hätte, der schlussendlich im Wege des deutschen Theaters an die Schauspieler als deren Einkünfte ausgezahlt worden ist. Geht man von den Überlegungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 27.7.1994, 91/13/0222, ÖStZB 1995, 108) aus, dann stünde der Schweiz nur für den Teil der Vergütungen ein Besteuerungsrecht zu, der durch die österreichische Konzertdirektion und das deutsche Theater an die Schauspieler durchfließt. Allerdings liegt es im Wesen einer Bruttoabzugsbesteuerung, dass hiebei auch Vergütungsteile in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, die sich nicht erhöhend auf die steuerpflichtigen Einkünfte auswirken (z.B. Ersatz der Reise- und Unterkunftskosten). Da im gegenständlichen Fall die schweizerische Abzugsbesteuerung seitens der österreichischen Konzertdirektion offensichtlich als rechtmäßig anerkannt wurde, sieht sich das BM für Finanzen unter den gegebenen Umständen nicht veranlasst, von sich aus der Inanspruchnahme des schweizerischen Besteuerungsrechtes für die Gesamtvergütung entgegenzutreten.

Wenn aber für den gesamten Einkünftefluss der Schweiz das Besteuerungsrecht zusteht, dann ist in Österreich hiefür korrespondierend ebenfalls insgesamt Steuerfreistellung zu gewähren; eine Anrechnung der schweizerischen Steuer auf die österreichische ist nicht vorgesehen. Diese Ausscheidung der schweizerischen Einkünfte aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage betrifft allerdings nicht nur die erzielten Betriebseinnahmen, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben; mit anderen Worten, das an das deutsche Theater gezahlte Vorstellungshonorar zuzüglich Tagesdiäten und Hotelkosten für die Mitwirkenden, die Kosten für den Bustransport der Mitwirkenden und den LKW-Transport der Dekoration, die Kosten der Reiseleitung, die Kosten der Werbung für diese Vorstellung sowie schließlich die anteiligen Bürokosten scheiden diesfalls ebenso aus der inländischen Besteuerungsgrundlage aus.

20. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Gastspiel, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Gastspielvergütung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Abzugssteuer, Bruttoabzugssteuer, Freistellung

Verweise:

VwGH, 91/13/0222

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