EAS 1047
Werden bestimmte abwicklungstechnische Serviceleistungen eines inländischen Bankbetriebes auf eine speziell für die Erfüllung solcher Tätigkeiten gegründete Non-Profit-Konzerngesellschaft übertragen, wobei Dienstnehmern diese Non-Profit- Konzerngesellschaft Handlungsvollmacht zur Unterzeichnung von Kreditbriefen im Namen der österreichischen Bank im Rahmen der Akkreditivabwicklung erteilt wird, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen hiedurch keine "Vertreterbetriebstätte" der österreichischen Bank in dem betreffenden ausländischen Staat begründet. Dies deshalb, weil die Erteilung einer "Abschlussvollmacht" im Sinn von DBA-Bestimmungen, die Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA nachgebildet sind, nur dann zu einer Vertreterbetriebstätte führen, wenn hiedurch die umsatzbegründenden "output"-Geschäfte eines Unternehmens unterstützt werden, nicht aber wenn hiedurch "input"-Geschäfte getätigt werden.
Werden diese Gesichtspunkte auf das Akkreditivgeschäft der Banken übertragen, dann wird der Bankumsatz durch die Geschäftsbeziehung mit dem inländischen Importeur, nicht aber durch die Ausstellung des Kreditbriefes gegenüber dem ausländischen Exporteur (bzw. gegenüber dessen Hausbank) erzielt. Denn die dem Akkreditivgeschäft zugrundeliegende umsatzbegründende Kreditgewährung erfolgt gegenüber dem inländischen Importeur und nicht gegenüber dem ausländischen Exporteur. Würde demgegenüber Vollmacht zur Annahme von Akkreditivanweisungen von inländischen Importeuren erteilt, würde die Einstufung als "Vertreterbetriebstätte" nahe liegen.
Ist daher einerseits nicht zu erwarten, dass seitens des betreffenden ausländischen Staates der Bestand einer "Vertreterbetriebstätte" mit Erfolg geltend gemacht werden kann, so erscheinen Komplikationen durch den Charakter einer Non-Profit-Gesellschaft vorprogrammiert. Denn die Geschäftsbeziehungen zwischen den einzelnen Gliedgesellschaften eines multinationalen Konzerns müssen fremdüblich gestaltet werden; da aber gewinnlose Transaktionen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Geschäftspartnern ungewöhnlich sind, wird damit zu rechnen sein, dass die ausländische Steuerverwaltung von der Servicegesellschaft die Erzielung einer Gewinntangente verlangen wird.
21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Betriebstätte, Vertreterbetriebstätte, Vollmacht, Fremdüblichkeit, Gesellschaft, OECD-Verrechnungspreisgrundsätze |