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Slowenischer Geschäftsführer einer slowenischen Tochtergesellschaft eines österreichischen Unternehmens

BMFA 13/3-IV/4/9728.4.19971997

EAS 1066

Schließt eine österreichische GmbH mit einem in Slowenien ansässigen Staatsbürger einen Dienstvertrag ab, auf Grund dessen dieser die Geschäftsführung der slowenischen Tochtergesellschaft mit Dienstort in Laibach übernimmt, und beträgt sein Jahresbezug etwa ATS 600.000,-, wobei die Hälfte durch die slowenische Tochtergesellschaft ausgezahlt wird, dann muss vorweg eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob unter solchen Gegebenheiten die österreichische AG tatsächlich noch als Arbeitgeber im steuerlichen Sinn zu werten ist. Auf der Grundlage der österreichischen Judikatur (VwGH v. 27.10.87, 85/14/0010, ÖStZB 1988, 181; 19.4.88, 85/14/0145, ÖStZB 1988, 412) wird vermutet, dass in einem derartigen Fall die slowenische Tochtergesellschaft steuerlicher Arbeitgeber ist. Diese Frage kann aber als Frage der Sachverhaltsbeurteilung nicht auf ministerieller Ebene entschieden werden.

Ist die slowenische Tochtergesellschaft der Arbeitgeber, dann unterliegt bei bloß beschränkter inländischer Steuerpflicht des slowenischen Geschäftsführers der Gesamtbezug von ATS 600.000,- (und nicht nur der in Slowenien ausgezahlte Bezugsteil von ATS 300.000,-) keiner inländischen Besteuerung. Maßnahmen nach § 48 BAO zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Slowenien wären diesfalls gegenstandslos.

Allerdings wird darauf zu achten sein, dass nicht nur der in Slowenien ausbezahlte Bezugsteil von ATS 300.000, sondern der gesamte Aufwand für den slowenischen Geschäftsführer aus der Besteuerungsgrundlage der österreichischen GmbH ausgeschieden und an die slowenische Tochtergesellschaft weiterbelastet wird; denn dieser Aufwand ist nicht durch den Betrieb der inländischen GmbH, sondern durch jenen der slowenischen Tochtergesellschaft veranlasst und stellt daher bei der Körperschaftsbesteuerung auf österreichischer Seite keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

28. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Dienstverhältnis, Gesellschaft, Geschäftsführertätigkeit, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung

Verweise:

VwGH, 85/14/0010
VwGH, 85/14/0145

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