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Folgen einer ausländischen Verrechnungspreiskorrektur

BMFH 66/4-IV/4/9728.4.19971997

EAS 1067

Werden die Verrechnungspreise, die eine österreichische Kapitalgesellschaft ihren in Deutschland, England und Spanien errichteten verbundenen Unternehmen für erbrachte Leistungen in Rechnung stellt, in einem dieser Staaten als nicht fremdverhaltenskonform berichtigt, dann ist auf österreichischer Seite zunächst von Parteienseite festzustellen, ob diese Berichtigung zur Recht erfolgt ist. Hiebei wird auch das Verhalten der Steuerverwaltungen in den anderen beiden EU-Staaten mitzuberücksichtigen sein.

Sollte sich erweisen, dass tatsächlich überhöhte Verrechnungspreise von der österreichischen Gesellschaft in Rechnung gestellt worden sind, dann wird auf österreichischer Seite eine entsprechende Gewinnkorrektur vorzunehmen sein. Als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Berichtigungsmaßnahme wird vermutlich § 299 Abs. 4 BAO herangezogen werden müssen, da das Hervorkommen einer bewussten oder unbewussten Fehleinschätzung über die Fremdverhaltenskonformität der Preisgestaltung idR keine "neu hervorgekommene Tatsache" darstellen wird.

Falls die österreichischen Abgabenbehörden zu einer korrespondierenden Gegenberichtigung nicht bereit sein sollten, könnte der Antrag auf Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens beim Bundesministerium für Finanzen gestellt werden.

28. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

OECD-Verrechnungspreise, Verrechnungspreisgrundsätze, OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, verbundene Unternehmen, Fremdverhaltensgrundsatz, Fremdverhaltenskonformität, Verständigungsverfahren

Stichworte