EAS 1070
Wird ein bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigter österreichischer Ingenieur von einer österreichischen Transportplanungs GmbH auf Grund eines Werkvertrages für 32 Tage als Bauexperte nach Kasachstan entsandt, um dort in Zusammenarbeit mit einem deutschen Beratungsunternehmen und unter teilweisem Kostenersatz seitens der EU im Eisenbahnbau beratend tätig zu werden, dann unterliegen die hiefür erzielten Einkünfte im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der inländischen Besteuerung. Ob die vom österreichischen Arbeitgeber während dieser Auslandsentsendung fortgezahlten Bezüge angesichts der gewährten Dienstfreistellung nun als Entgelt von dritter Seite in Bezug auf die werkvertraglich ausgeübte Bauexpertentätigkeit anzusehen sind oder doch weiter als lohnsteuerpflichtige Lohnfortzahlungen zu werten sind, setzt eingehendere Sachverhaltsermittlungen voraus und kann im ministeriellen EAS-Verfahren daher nicht beurteilt werden. Der Umstand, dass Lohnsteuer einbehalten worden ist, deutet eher auf den zweiten Tatbestand hin (wobei keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass ein Fall der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG vorliegen könnte).
Die inländische Steuerpflicht würde selbst dann bestehen, wenn das seinerzeit mit der UdSSR abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin in Bezug auf Kasachstan anwendbar wäre. Sollte auf Seite der Partei die Auffassung bestehen, dass im Hinblick auf die Kostentragung durch die EU Steuerfreistellungsverpflichtungen auf österreichischer Seite bestehen, dann wäre es ihre Aufgabe, im Rahmen der sie bei Auslandsbeziehungen treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht hiefür eine entsprechende Begründung bekanntzugeben.
28. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Werkvertrag, Beratungsleistungen, Beratungshonorare, Lohnsteuerabzug, Arbeitskräfteentsendung, Steuerfreistellung, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, erhöhte Mitwirkungspflicht |