EAS 1045
Wird ein österreichischer Mitarbeiter einer inländischen Bank zum Internationalen Währungsfonds in Washington entsandt und tritt er unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in den Personalstand dieser internationalen Organisation ein, wobei er für die Dauer der Auslandstätigkeit von seinem österreichischen Arbeitgeber unter Fortzahlung von 25% seines letzten Bezuges karenziert wird, dann ist für die Entscheidung, ob hinsichtlich der Karenzzahlungen inländische beschränkte Steuerpflicht eintritt entscheidend, aus welchem Grund die Karenzbezüge - denen vermutlich nicht der Charakter von unentgeltlichen Zuwendungen zuzumessen sein wird - gezahlt werden. Es ist anzunehmen, dass ihre Zahlung durch das nach wie vor aufrechte arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis zur österreichischen Bank begründet wird, wonach der Arbeitnehmer als besonderes Entgelt für die seinem Arbeitgeber (in Österreich) bereits bisher erbrachte und noch zu erbringende Arbeitsleistung die Karenzbezüge überwiesen erhält. Wenn solcherart die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Entgeltzahlungsgrund anzusehen ist, ist jedenfalls inländische Steuerpflicht gegeben. Sollte der Zahlungsgrund hingegen die im Eigeninteresse der Bank gelegene Aus- bzw. Fortbildung im Ausland sein, dann würde jedenfalls eine inländische Verwertung dieser Mitarbeiteraktivität gegeben sein, sodass auch aus dieser Perspektive gesehen inländische beschränkte Steuerpflicht besteht.
Eine andere Betrachtung wäre nur für den Sonderfall erforderlich, dass die Karenzbezüge vom Internationalen Währungsfonds ersetzt würden und diesfalls "Entgelt von dritter Seite" für die dem US-Arbeitgeber (dem IWF) gegenüber erbrachte Tätigkeit vorläge. In diesem Fall würde Steuerfreiheit auf Grund des Privilegienübereinkommens mit dem Währungsfonds, BGBl. Nr. 189/1978, eintreten.
Das DBA-USA, das einer Besteuerung auf der Grundlage des "Verwertungstatbestandes" entgegenstünde, ist für den gegenständlichen Fall außer Betracht zu lassen, da dieses Abkommen "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen in einem der beiden Staaten voraussetzt. Der Mitarbeiter wird aber auf Grund der steuerlichen Vorrechte des zitierten Privilegienübereinkommens weder in den USA als ansässig behandelt (er ist dort ein "non-resident alien") noch ist er - infolge der finanzamtlich anerkannten Wohnungsvermietung in Österreich - in Österreich ansässig. Die Anwendung des Verwertungstatbestandes nach § 98 EStG ist daher zulässig.
24. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wohnsitzaufgabe, Auslandsentsendung, Dienstverhältnis, Dienstnehmerentsendung, Ansässigkeit |
Verweise: | Privilegienübereinkommen mit dem Währungsfonds, BGBl. Nr. 189/1978 |