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Lizenzgebührenzahlungen an eine britische Schwestergesellschaft

BMFE 27/1-IV/4/9724.3.19971997

EAS 1040

 

Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine britische Kapitalgesellschaft gezahlt, dann unterliegen diese gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Großbritannien einer inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn die die Lizenzgebühren empfangende britische Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% der Stimmrechte der die Lizenzgebühren zahlenden österreichischen Gesellschaft kontrolliert. Die Rechtslage im Geltungsbereich des DBA-Großbritannien entspricht damit im Wesentlichen jener des DBA-Niederlande.

Im Rahmen eines österreichisch-niederländischen Verständigungsverfahrens wurde mittlerweile Einvernehmen erzielt, dass die vergleichbare Bestimmung des Artikels 13 Abs. 2 DBA-Niederlande dem Wortlaut nach interpretiert wird und dass sonach Lizenzgebührenzahlungen an eine niederländische Schwestergesellschaft von der österreichischen Abzugsbesteuerung zu entlasten sind. Denn die niederländische Schwestergesellschaft ist zwar ein mit der österreichischen Gesellschaft "verbundenes Unternehmen", ist aber an ihr weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt (EAS 886). Das BM für Finanzen ist unter den gegebenen Umständen bereit, die vergleichbare Bestimmung des DBA-Großbritannien dementsprechend auszulegen.

Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass die Steuerentlastung nach Art. 12 DBA-Großbritannien davon abhängt, dass die Lizenzgebührenzahlungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 BAO der Schwestergesellschaft auch tatsächlich steuerlich zuzurechnen sind. Denn nur in diesem Fall wäre die Abkommensvoraussetzung für die Steuerentlastung erfüllt, derzufolge die britische Gesellschaft "nutzungsberechtigter Empfänger" ("beneficial owner") der Lizenzgebühren sein muss. Diese Voraussetzung wäre beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn die gemeinsame britische Muttergesellschaft eine an ihre österreichische Tochtergesellschaft zu vergebende Lizenz zunächst einer britischen Tochtergesellschaft erteilt und diese sodann beauftragt, ihrerseits formell einen Lizenzvertrag mit der österreichischen Gesellschaft abzuschließen. Die für den Steuerabzug haftungspflichtige inländische Gesellschaft wird daher im Rahmen der sie bei solchen Auslandsbeziehungen treffenden Beweisvorsorgepflicht vorzukehren haben, dass die Abkommensberechtigung für die Steuerentlastung einwandfrei nachgewiesen werden kann (insbesondere in der Hinsicht, dass Bedenken der Abgabenbehörde, es könnte sich bei der britischen Gesellschaft um eine bloße "Briefkastengesellschaft" handeln oder es könnte eine bloße treuhändige Sublizenzvergabe vorliegen, entkräftet werden können); im übrigen ist die Vorlage einer britischen Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich (AÖF Nr. 31/1986 idF 154/86, 2/87, 90/87,364/88).

24. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 12 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Quellensteuer, Steuerentlastung, Abzugssteuer, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Nachweis, Briefkasteneigenschaft, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Treuhandfunktion

Verweise:

§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EAS 886

Stichworte