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Stille Rücklagenübertragung bei US-Immobilienvermögen

BMF04 4982/7-IV/4/9724.3.19971997

EAS 1037

Veräußert eine US-Immobilien-Personengesellschaft, an der eine österreichische Kapitalgesellschaft beteiligt ist, im Jahr 1997 einen Großteil ihres amerikanischen Liegenschaftsbesitzes und kann der hierbei anfallende Veräußerungsgewinn nach US-Steuerrecht (Sec. 1031 Internal Revenue Code betr. "like-kind exchange provision") auf eine Ersatzliegenschaft übertragen werden, sodass die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes in den USA bis zur künftigen Veräußerung der Ersatzliegenschaft hinausgeschoben wird, dann kann hiedurch für die österreichischen Investoren eine "zeitverschobene Doppelbesteuerung" eintreten, wenn es nicht möglich ist, auch in Österreich die Veräußerungsgewinnbesteuerung durch eine Rücklagenübertragung nach Maßgabe des § 12 EStG zu vermeiden; hierbei müsste die Übertragung aber auf körperliche Wirtschaftsgüter erfolgen, die in inländischen Betriebstätten der österreichischen Kapitalgesellschaft verwendet werden.

Zur "zeitverschobenen Doppelbesteuerung" würde es kommen, wenn die im Jahr 1997 in Österreich steuerlich erfassten und in den USA auf die Ersatzliegenschaft übertragenen stillen Reserven in einem Folgejahr in den USA anlässlich der Veräußerung dieser Ersatzliegenschaft ein zweites mal besteuert werden. Es ist zwar richtig, dass § 48 BAO es nicht ausschließt, auch für derartige Fälle einen "Ausgleich zwischen der in- und ausländischen Besteuerung" durch Steuerverzichte auf österreichischer Seite herbeizuführen; allerdings kann eine derartige Maßnahme nicht verallgemeinernd in Aussicht gestellt werden. Es wird hierbei zu beurteilen sein, ob die US-Investitionen in erster Linie aus kaufmännischen Erwägungen getätigt worden sind und zu einer wirtschaftskraftfördernden und damit auch arbeitsplatzsichernden Unternehmensstrategie gehören, oder ob sie - z.B. zwecks Lukrierung von Verlusten in der Vergangenheit - lediglich zur Erlangung steuermindernder Effekte angestrebt worden sind.

24. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

stille Reserven, Liegenschaftsvermögen

Verweise:

§ 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte