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Tschechische Immobilien-v.o.s

BMF04 4702/1-IV/4/9724.3.19971997

EAS 1042

Sind in Österreich ansässige Personen an einer tschechischen v.o.s. beteiligt, die einer inländischen OHG entspricht und die eine gewerbliche Grundstücksverwertung betreibt, dann sind die hiebei erzielten Gewinnanteile nach Artikel 7 DBA-CSSR in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt auf der Grundlage der "Bilanzbündeltheorie" auch für Sondervergütungen (Zinsen), die die österreichischen Gesellschafter für Gesellschafterdarlehen erhalten; und zwar vor allem dann, wenn dies auch auf tschechischer Seite korrespondierend so gehandhabt wird und sonach kein negativer Qualifikationskonflikt entsteht.

Allerdings wird zu beachten sein, dass die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften und die hiebei laufend auftretenden "Qualifikationskonflikte" zur Zeit im Rahmen der Arbeiten des Fiskalkomitees der OECD einer vertieften Untersuchung unterzogen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass hiebei ein Ergebnis erzielt wird, das Österreich nötigt, die in Form von Sondervergütungen gezahlten Zinsen als unter Artikel 11 DBA-CSSR fallend anzusehen, mit der Folge, dass dann inländische Steuerpflicht besteht.

Es könnte aber auch sein, dass Artikel 23 Abs. 2 künftig so zu interpretieren sein wird, dass in Fällen eines negativen Qualifikationskonfliktes (der sich ergibt, wenn die Gesellschafterzinsen nur aus tschechischer Sicht keinen von Art. 7 DBA-CSSR erfassten Gewinn darstellen, sondern als unter Art. 11 fallende Zinsen qualifiziert werden) keine Steuerfreistellungsverpflichtung mehr für Österreich erwächst. Denn wenn Tschechien auf seiner Seite Artikel 11 anwendet, dann untersagt in diesem Fall das Abkommen, diese Einkünfte in Tschechien zu besteuern, sodass damit die in Art. 23 Abs. 2 lit. a für die Steuerfreistellung in Österreich geforderte Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Im Interesse der Rechtssicherheit hält das BM für Finanzen allerdings in Bezug auf alle nicht der Steuerumgehung dienenden Gestaltungen derzeit noch an der bisherigen (auf Art. 3 Abs. 2 DBA-CSSR abgestützten) Auslegung fest, derzufolge der den tschechischen Betriebstätten der Personengesellschaften zuzurechnende und in Österreich von der Besteuerung freizustellende Gewinnanteil nach österreichischem inländischem Recht (unter Berücksichtigung der Bilanzbündeltheorie) zu bestimmen ist. Sollte sich allerdings erweisen, dass diese Auslegung für Steuerumgehungszwecke, insbesondere zur Schaffung von Kapitalanlagen unter Vermeidung der österreichischen KESt, missbraucht wird, dann muss damit gerechnet werden, dass die Sachgerechtheit der derzeit bestehenden Auslegung noch vor internationaler Abklärung der Angelegenheit einseitig neu beurteilt und dann im Verordnungsweg geregelt werden wird.

Die vorstehenden Überlegungen gelten sinngemäß für die Frage, was zu geschehen hat, wenn die Beteiligungen an der tschechischen v.o.s veräußert werden.

24. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Personengesellschaft, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Beteiligung, Darlehen, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, gewerbliche Tätigkeit, Beteiligungsveräußerung, Zurechnung, Missbrauch, Kapitalertragsteuer, Missbrauchsverdacht, Auslandsbetriebstätte, Steuerfreistellung

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