EAS 1032
Wurde von einer österreichischen Universität ein Gastprofessor aus der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1988 bis 1992 zu einer inländischen Unterrichtstätigkeit verpflichtet und wurde dieser Gastprofessor hiebei nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern freiberuflich tätig, so steht dem in Deutschland ansässigen Gastprofessor gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland das Recht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung (§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) zu, wenn ihm in Österreich keine "ständige Einrichtung" (zB ein Arbeitsraum) dauerhaft (länger als 6 Monate) zur Verfügung gestellt worden ist. Eine "Unterrichtstätigkeit" wird nach Übereinkunft mit der deutschen Steuerverwaltung nicht als im Gaststaat steuerpflichtige "Vortragstätigkeit" gewertet (AÖF Nr. 184/1984); als Unterrichtstätigkeit wird hiebei nicht nur die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an Schulen, sondern auch die Veranstaltung von Vorlesungen an universitären Bildungseinrichtungen zu zählen sein.
Der Fall wäre allerdings anders zu sehen, wenn der deutsche Gastprofessor derart in den inländischen Institutsbetrieb eingegliedert worden wäre, dass nicht mehr von einem Werkvertrag, sondern von einem Dienstverhältnis zu sprechen ist. Denn in diesem Fall fielen die Vergütungen unter Artikel 10 DBA-Deutschland (öffentliche Bezüge) und wären in Österreich dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen und folglich in Deutschland von der Besteuerung freizustellen gewesen.
Ob der eine oder der andere Fall vorgelegen ist, kann nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens beurteilt werden, sondern müsste von den Abgabenbehörden der ersten Instanz entschieden werden, da hiefür Sachverhaltsbeurteilungen erforderlich sind, die nicht auf ministerieller Ebene vorgenommen werden können. Falls die österreichischen Vergütungen in Deutschland ordnungsgemäß der Besteuerung unterzogen worden sind, wenn sonach die deutsche Steuerverwaltung weder inländische nichtselbständige Einkünfte noch den Bestand einer inländischen "ständigen Einrichtung" noch das Vorliegen einer "Vortragstätigkeit" als gegeben angenommen hat, dann wird man im Regelfall auf österreichischer Seite diese Beurteilung bei der Sachverhaltswürdigung entsprechend berücksichtigen. Denn andernfalls müsste der Fall im Wege eines Verständigungsverfahrens einer Lösung zugeführt werden, um den Eintritt einer Doppelbesteuerung zu verhindern. Sollte indessen keine deutsche Besteuerung nachgewiesen werden, dann spricht dies sehr dafür, dass auf deutscher Seite ein österreichischer Besteuerungsanspruch anerkannt worden ist, der dementsprechend nunmehr wahrzunehmen ist.
10. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Abzugssteuer, Steuerentlastung, freiberufliche Tätigkeit, Dienstvertrag, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Lehrtätigkeit, feste örtliche Einrichtung, Steuerfreistellung, Verständigungsverfahren |
Verweise: | AÖF Nr. 184/1984 |