EAS 1044
Wurden von einer deutschen Personengesellschaft mit Sitz und Betriebsstätte in den neuen deutschen Bundesländern erhebliche Investitionen unter Inanspruchnahme der deutschen Investitionszulage und des deutschen Investitionszuschusses getätigt, wobei diese Zuwendungen bei der Besteuerung in Deutschland steuerfrei und anschaffungskostenmindernd angesetzt wurden, dann sind anlässlich der inländischen Besteuerung des in Österreich ansässigen Gesellschafters für Zwecke des Progressionsvorbehaltes einerseits die öffentlichen deutschen Zuwendungen als - in Österreich steuerpflichtige - Betriebseinnahmen anzusetzen und es ist andererseits der Ansatz der Anschaffungskosten der erworbenen Objekte korrespondierend zu berichtigen. Denn wie in Ihrem Schreiben zutreffend ausgeführt wird, müssen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes die Auslandseinkünfte stets nach österreichischem Recht ermittelt werden (Abschn. 105 Abs. 4 EStR 1984).
24. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Steuerfreiheit, Befreiungssystem, Progressionsvorbehalt |