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Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages bei negativen inländischen Kommanditisteneinkünften

BMFL 45/15-IV/4/9724.3.19971997

EAS 1041

Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger ein Jahreseinkommen von rund 2 Mio S, bei dessen Ermittlung neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und einem Gewinn eines Einzelunternehmens ein Verlust aus einer 50%igen inländischen Kommanditbeteiligung von rund 0,01 Mio S berücksichtigt wurde, dann kann begrifflich die zur Erhebung gelangende österreichische Einkommensteuer nur auf jene Einkünfte entfallen, die aus den beiden erstgenannten Einkunftsquellen herrühren.

Hat die die dritte Einkunftsquelle darstellende Kommanditgesellschaft japanische Lizenzgebühren in Höhe von brutto S 3,6 Mio bezogen, wobei die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerpflichtige Nettolizenzeinkünfte von S 2,3 Mio ergaben, sodass die Hälfte davon, sonach ein Betrag von S 1,15 Mio, dem Kommanditisten steuerlich zuzurechnen ist, dann ist es wohl richtig, dass im Fall einer Steuerfreistellung der japanischen Lizenzgebühren der inländische KG-Verlustanteil nicht S 0,01 Mio, sondern S 1,16 Mio betragen hätte und im Wege des Verlustausgleiches zu einer entsprechenden Reduktion der österreichischen Steuerbelastung geführt hätte (wobei hier auf eine allfällige Auswirkung des mit dem Freistellungsverfahren üblicherweise verknüpften "Progressionsvorbehaltes" nicht näher eingegangen wird).

Das DBA-Japan sieht allerdings - wie auch sonst im Bereich der Besteuerung von Auslandslizenzgebühren allgemein üblich - als Methode für die Steuerentlastung nicht das Steuerfreistellungs- sondern das Steueranrechnungsverfahren vor. Es muss daher zunächst das österreichische Einkommen ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens ermittelt werden (S 2 Mio) und es ist dann in einem zweiten Schritt zu ermitteln, in welcher Höhe die durch Steueranrechnung begünstigten Auslandseinkünfte (1,15 Mio) in diesem Einkommen enthalten sind, um sodann in einem dritten Schritt den Teil der österreichischen Einkommensteuer festzustellen, der auf diese durch Steueranrechnung begünstigten Auslandseinkünfte entfällt. Aus dem Vorhergesagten folgt, dass der Betrag von S 1,15 Mio im Einkommen von S 2 Mio. nicht enthalten sein kann, sodass nach der geltenden Rechtslage keine Möglichkeit für eine Anrechnung der japanischen Steuer gegeben ist.

24. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963

Schlagworte:

Anrechnung, Anrechnungshöchstbetrag, Beteiligung, Personengesellschaft, Lizenzgebühr, Zurechnung von Einkünften, Freistellung, Verlustausgleich, Progressionsvorbehalt, Anrechnungsverfahren, Anrechnung der ausländischen Steuer

Stichworte