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Inländische AG+Still mit deutschen Kapitalanlegern

BMFE 21/2-IV/4/9724.3.19971997

EAS 1043

Wird in Österreich eine AG errichtet, an der sich deutsche Investoren als unechte stille Gesellschafter beteiligen, und legt diese AG die investierten Mittel in österreichischen endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen an, dann ist aus dem Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts zunächst festzustellen, dass zwischen der AG einerseits und den stillen Gesellschaftern andererseits eine Mitunternehmerschaft begründet wurde; die von dieser Personengemeinschaft erzielten Einkünfte sind folglich einheitlich und gesondert festzustellen und jedem Teilhaber entsprechend als dessen Einkünfte zuzurechnen. Damit ist - sofern (wegen Gewerblichkeit der gemeinschaftlichen Tätigkeit) für die deutschen Anleger beschränkte inländische Steuerpflicht für die ihnen zuzurechnenden Zinsen eintritt - mit dem Kapitalertragsteuerabzug die Endbesteuerungswirkung auf österreichischer Seite verbunden.

Allerdings wird vorsorglich auch auf EAS 705 und die in solchen Fällen für die deutschen Anleger sich aus Z 27a des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland möglicherweise ergebenden Konsequenzen hingewiesen.

24. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Beteiligung, atypische stille Gesellschaft, Zurechnung von Einkünften, einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte, Kapitalertragsteuer, unechte stille Gesellschaft

Verweise:

Anlage 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
EAS 705

Stichworte