EAS 1039
Beteiligt sich eine österreichische Kapitalgesellschaft zu 50% an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, deren Aufgabe im Halten von Auslandsbeteiligungen sowie in Aktivitäten wie
- Bau und Errichtung von Kraftwerksanlagen,
- Grundstücksdevelopment für Industrie-, Gewerbe- und Wohnzwecke,
- Konsulententätigkeit in Finanzierungsfragen,
- treuhändige Abwicklung von Durchfuhrgeschäften,
besteht, wobei sich diese Aktivitäten primär auf Zentral- und Osteuropa sowie den Nahen Osten erstrecken, dann lässt dieses Sachverhaltsbild vorerst keine Bedenken in Bezug auf einen drohenden "switch-over" von der Steuerfreistellung zum Anrechnungsverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 KStG 1988 aufkommen; insbesondere dann nicht, wenn weder Zins-, noch Miet-, noch Lizenzeinnahmen anfallen werden.
Das Halten und Veräußern der (wesentlichen) Auslandsbeteiligungen stellt zwar nach allgemeiner Terminologie ebenfalls "Passiveinkünfte" dar, doch sind diese nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 KStG 1988 und der hiezu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 57/1995, nicht als schädlich eingestuft, weil diesfalls die Steuerfreiheit auch bei unmittelbarem Halten und Veräußern durch die österreichische Kapitalgesellschaft gegeben wäre. Nur dann, wenn es um Beteiligungen an ausländischen Basisgesellschaften geht, die ihrerseits als im Ausland unzureichend besteuerte "Sammelbox" für schädliche Passiveinkünfte dienen, wenn sonach im Umweg über die Schweiz unzureichend besteuerte schädliche Passiveinkünfte steuerfrei nach Österreich hereingeholt werden sollten, wäre eine andere Betrachtung geboten.
Aber auch ein anderer Aspekt wird bei dem geschilderten Sachverhaltsbild mit zu berücksichtigen sein, und zwar insbesondere dann, wenn es sich bei der schweizerischen Gesellschaft um eine dort im wesentlichen steuerfreie Domizilgesellschaft handeln sollte : es wird dann im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht nachzuweisen sein, dass jene Funktionen, die zur Erzielung der in der schweizerischen Tochtergesellschaft ausgewiesenen Gewinne geführt haben, auch tatsächlich von der schweizerischen Tochtergesellschaft wahrgenommen und nicht etwa in Wahrheit von Mitarbeitern der österreichischen Kapitalgesellschaft besorgt worden sind (mag dies auch unter Mithilfe von schweizerischen Fremdunternehmen geschehen, die von Österreich aus unter Vertrag genommen und von hier aus überwacht werden).
24. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Beteiligung, ausländische Beteiligung, Freistellung, Anrechnungsmethode, Anrechnungssystem, Befreiungsmethode, Befreiungssystem, Beteiligungsveräußerung, erhöhte Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsverpflichtung, Funktion, funktionslose Gesellschaft |
Verweise: | Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995 |