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Deutsche Workshopleiter bei einer österreichischen Akademie

BMFK 282/1-IV/4/9710.3.19971997

EAS 1033

 

Werden in München ansässige Experten von einer österreichischen Akademie mittels Werkvertrages für eine fachliche Lehrgangsleitung im Bereich "Supervision" engagiert, dann richtet sich die Frage, ob die hiefür bezogenen Vergütungen in Österreich oder in Deutschland der Einkommensbesteuerung zu unterziehen sind, darnach, ob die Tätigkeit als vortragende Tätigkeit oder als unterrichtende Tätigkeit einzustufen ist. Die Abgrenzungskriterien sind in AÖF Nr. 184/1984 festgelegt. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, muss zunächst vom Abgabepflichtigen selbst beurteilt werden. Im Zweifel sollte diese Eigenbeurteilung dem zuständigen deutschen und österreichischen Finanzamt (in Österreich sonach jenem Finanzamt, an das die Abzugssteuer nach § 99 EStG im Fall einer Steuerpflicht abzuführen wäre) zur Kenntnis gebracht werden. Wird hiebei erkennbar, dass ein grenzüberschreitender Besteuerungskonflikt droht, wird sich die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 19 DBA-Deutschland empfehlen (EAS 911).

Übernehmen die deutschen Fachkräfte im Rahmen ihrer Verpflichtungen die Aufgabe, für kurze drei- bis fünftägige Seminar- bzw. Workshopleitungen nach Österreich zu kommen, hiezu die erforderlichen Vertrags-, Konzept- und Auswertungsgespräche zu führen und nach methodisch-didaktischen Formen des seminaristischen und übenden Lernens Plenums- und Kleingruppenarbeit zu leiten, dann spricht ein solches Tätigkeitsbild nicht für die Erbringung einer reinen Vortragstätigkeit im Sinn des Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland. Damit dürfte ein Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich gegeben sein. Durch die bloße Mitbenutzung der Hörsäle, Übungsräume und Klassenzimmer der Akademie wird im Übrigen keine inländische "ständige Einrichtung" im Sinn von Art. 8 DBA-Deutschland für die deutschen Experten begründet.

10. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Werkvertrag, Lehrtätigkeit, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Verständigungsverfahren, feste örtliche Einrichtung, dauerhafte Geschäftseinrichtung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 911

Stichworte