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In Österreich wohnhafter Repräsentant eines ausländischen Unternehmens

BMFA 149/1-IV/4/9728.2.19971997

EAS 1029

 

Übernimmt ein in Österreich wohnhafter Dienstnehmer einer belgischen Kapitalgesellschaft die Verkaufsleitung für Gesamtösterreich, besteht sonach seine Tätigkeit im Verkauf der von der belgischen Gesellschaft angebotenen Produkte, dann wird hiedurch jedenfalls für die belgische Gesellschaft eine inländische Betriebstätte im Sinn von Art. 5 DBA-Belgien begründet. Und zwar auch dann, wenn die belgische Gesellschaft in Österreich über keine Vertriebsräumlichkeiten verfügt und der Verkaufsleiter seine Verkaufstätigkeit lediglich durch Kundenbesuche wahrnimmt und die erforderlichen Abrechnungen, Reports, Reisekostenerstellungen usw. von seiner Wohnung aus besorgt.

Unter diesen Umständen ist für die gestellte Frage, ob die belgische Gesellschaft in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, folglich auch nicht mehr zu untersuchen, ob in der Wohnung eine (räumliche) Betriebstätte begründet worden ist; denn ein Dienstnehmer, der über eine Verkaufsabschlussvollmacht verfügt und diese auch gewöhnlich ausübt, löst jedenfalls als ständiger Vertreter gemäß § 98 Z 3 EStG und Art. 5 Abs. 4 DBA-Belgien für das vertretene Unternehmen beschränkte Steuerpflicht in Österreich aus.

Zur Frage, ob bei einem Repräsentanten, der Bestellungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die ausländische Firmenzentrale entgegennimmt, von einer Verkaufsabschlussvollmacht gesprochen werden kann, wurde bereits unter EAS 877 Stellung genommen.

Ob die Wohnung so intensiv für Zwecke der inländischen Firmenpräsenz des belgischen Unternehmens genutzt wird, dass sie als deren inländische (räumliche) Betriebstätte zu werten ist (siehe hiezu z.B. VwGH 25.2.1987, 84/13/0053), bleibt aber für die Frage der Lohnsteuerabzugspflicht und für die Frage der Kommunalsteuerpflicht von entscheidender Bedeutung.

28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Art. 5 Abs. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973

Schlagworte:

Arbeitnehmer von Kapitalgesellschaften, Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Abschlussvollmacht, Lohnsteuerabzug, Kommunalsteuer

Verweise:

§ 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH 25.02.1987, 84/13/0053
EAS 877

Stichworte