EAS 1018
Erzielt ein in Österreich ansässiger Tennisspieler Preisgelder in Deutschland, in der Schweiz, in Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Schweden, Indien, Mexiko, USA, dann ist auf folgendes zu achten:
Auf Grund der mit Deutschland, der Schweiz, Frankreich und Griechenland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird das "Befreiungssystem" für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung angewendet, sodass die in diesen Abkommen enthaltenen "Künstler- und Sportlerklauseln" Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) in Österreich bewirken. Im Verhältnis zu Deutschland gilt dies allerdings erst ab 1.1.1997 (BGBl. Nr. 735/1996 bzw. AÖFV. Nr. 19/1997). Aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage sind hierbei die auf die ausländischen Wettkämpfe entfallenden "Einkünfte" auszuscheiden. Es bleiben daher nicht nur die Preisgelder außer Ansatz, sondern es sind auch die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage zu entfernen; dies auch dann, wenn diese Aufwendungen im Ausland deshalb unberücksichtigt bleiben, weil dort eine Bruttoabzugsbesteuerung vorgenommen und nicht - wie in reziproken Fällen in Österreich - eine Besteuerung auf "Nettobasis" beantragt werden kann. Zu der Frage, ob und welche ausländischen Staaten eine "Nettobesteuerung" zulassen, kann seitens des BM für Finanzen nicht Stellung genommen werden, da es sich hierbei um der österreichischen Einflussnahme entzogenes innerstaatliches ausländisches Recht handelt.
Im Verhältnis zu Schweden und zu den USA wird das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung angewendet, sodass Preisgelder aus diesen Staaten einerseits in die österreichische Besteuerungsgrundlage eingehen und andererseits Aufwendungen mit Betriebsausgabencharakter nicht auszuscheiden sind. Eine nachgewiesene ausländische Besteuerung würde in Österreich nach den üblichen Grundsätzen auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Im Verhältnis zu Indien wären die Preisgelder aus der Sicht des österreichischen Rechtes dem Artikel III (gewerbliche Gewinne) zu unterstellen und es wäre demzufolge das Besteuerungsrecht Indiens zu bestreiten. Sollte indessen Indien aus der Sicht seines Steuerrechtes die Einkünfte anders qualifizieren und sie dem Artikel XIV zuordnen und auf dieser Grundlage einen Besteuerungsanspruch ableiten, dann wäre das BM für Finanzen bereit, eine Steuerentlastung auf der Grundlage von § 48 BAO herbeizuführen und solcherart auf die Führung eines aufwendigen Verständigungsverfahrens mit Indien zu verzichten (eine entsprechende Antragstellung vorausgesetzt).
Mit Mexiko besteht derzeit noch kein Doppelbesteuerungsabkommen, sodass eine Steuerentlastung auf der Grundlage von § 48 BAO herbeigeführt werden müsste.
28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Befreiungsmethode, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Bruttoabzugssteuer, Anrechnungsmethode, Anrechnungssystem, Anrechnung, Verständigungsverfahren |
Verweise: | AÖF Nr. 19/1997 |