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Aus öffentlichen Mitteln geförderte Künstlerauftritte

BMF04 4282/6-IV/4/9721.4.19971997

EAS 1058

In der Schweiz ansässige Künstler, die in Österreich gastieren, sind gemäß Art. 17 Abs. 2 DBA-Schweiz von der Besteuerung in Österreich freizustellen, wenn ihre hiefür bezogenen Einkünfte "unmittelbar oder mittelbar überwiegend durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden". Mit der Schweiz akkordierte Durchführungsbestimmungen über die Handhabung dieser Bestimmung liegen nicht vor.

Aus der Sicht des BM für Finanzen handelt es sich damit um eine jener Bestimmungen des Abkommens, deren rechtssicherer Vollzug derzeit nur im Rückerstattungsweg möglich ist. Es kann daher dem österreichischen Veranstalter, der unter Berufung auf die Behauptung, dass ein Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 2 DBA-Schweiz vorliegt, nur empfohlen werden, den vollen Steuerabzug vorzunehmen und das betroffene schweizerische Theater bzw. die betroffenen Künstler zu ersuchen, entsprechende Rückerstattungsanträge zu stellen. Hiebei wird zweckdienlicherweise eine Bescheinigung beizulegen sein, dass jene Einkünfte, hinsichtlich derer in Österreich um Steuerrückerstattung angesucht wird, in der Schweiz steuerlich erfasst werden.

21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Gastspiel, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Gastspielvergütung, Steuerfreistellung, Rückerstattung, Rückerstattungsverfahren, Abzugsbesteuerung, ausländisches Theater, Gastspiel eines ausländischen Theaters

Stichworte