EAS 1063
Artikel 12 Abs. 3 DBA-Spanien enthält noch jene Lizenzgebührendefinition, wie sie im OECD-Musterabkommen aus dem Jahre 1977 vorgesehen war. Darnach gilt auch eine Vergütung "für die Benutzung .... gewerblicher.... Ausrüstungen" als Lizenzgebühr. Erhält daher eine österreichische Kapitalgesellschaft von einem spanischen Lebensmittelproduzenten Gebühren dafür, dass dieser Transportbehältnisse der österreichischen Gesellschaft für die Auslieferung seiner Produkte benützen darf, dann fallen solche Benützungsgebühren unter Artikel 12 DBA-Spanien. Eine in Spanien hievon zu entrichtende Quellensteuer wäre daher im Ausmaß von 5% der Gebühren auf die österreichische Körperschaftsteuer nach den üblichen Grundsätzen anrechenbar.
21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Quellenbesteuerung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnung |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |