EAS 1057
Begründet ein österreichischer Beamter auf Grund eines einjährigen Beratungsvertrages mit einem ungarischen Ministerium in Budapest einen Zweitwohnsitz und hält er sich jeweils an 4 Arbeitstagen in Ungarn und an einem Arbeitstag sowie am Wochenende in Österreich auf, dann sind die aus dem Beratungsvertrag erzielten Einkünfte insoweit von der Besteuerung in Österreich freizustellen, als sie in Ungarn einer "festen Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 DBA-Ungarn zuzurechnen sind (EAS 1021).
Ein in der Budapester Wohnung separiert als Arbeitszimmer eingerichteter Raum, in dem die ungarische Beratungstätigkeit schwerpunktmäßig konzipiert und gestaltet wird, kann durchaus als derartige "feste Einrichtung" gewertet werden. Wird allerdings am 5. Arbeitstag (und möglicherweise auch an den Wochenenden) auch in der inländischen Wohnung zu wesentlichen Teilen an dem Projekt gearbeitet, dann müsste eine sachgerechte Gewinnaufteilung vorgenommen werden. Hiezu kann allerdings im Rahmen des EAS-Verfahrens keine weitere Unterstützung geboten werden, da es sich hiebei um Sachverhaltsbeurteilungsfragen handelt, die mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden müssen.
21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte: | ausländischer Zweitwohnsitz, Beratungsvertrag, Steuerfreistellung, feste örtliche Einrichtung, Konsulent, inländische Wohnung |
Verweise: |