EAS 1083
Die Behandlung der "Stock Options" ergibt sich aus dem BMF-Erlass AÖFV. Nr. 125/1997. Haben daher zwei leitende Angestellte (Manager) einer inländischen Tochtergesellschaft von deren ausländischer Muttergesellschaft in den Jahren 1979 bis 1995 Stock Options zugeteilt erhalten, dann ist nach Maßgabe der betreffenden Erlassregelung hiebei keine inländische Steuerpflicht eingetreten.
Gleiches gilt für die in diesem Zeitraum zugeteilten Growth Participation Units, wenn es sich hiebei um die Zuteilung von Forderungsrechten gegenüber der ausländischen Muttergesellschaft handelt, die - wie ein Abfertigungsanspruch - erst bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Auszahlung gelangen und wenn die Manager vorher keine Verfügungsmöglichkeit über diese Ansprüche hatten.
Erklärt sich die ausländische Muttergesellschaft bereit, die Ansprüche vorzeitig abzulösen (zurückzukaufen), dann kann dieser Vorgang nicht als eine in der Privatsphäre nach Ablauf der Spekulationsfrist stattfindende Veräußerung immaterieller Wirtschaftsgüter gesehen werden, die als nicht steuerbar einzustufen ist; vielmehr tritt mit der Leistung der Ablösesumme bzw. des Rückkaufspreises der steuerliche Zufluss der seinerzeit zugeteilten Optionen und Anwartschaften ein.
Da die Zuwendungen an die beiden Manager von der ausländischen Muttergesellschaft im Hinblick auf die der inländischen Tochtergesellschaft gegenüber erbrachte Arbeitsleistung gewährt werden, liegt aus Sicht des österreichischen Arbeitgebers ein Entgelt von dritter Seite vor, das allerdings - da die inländische Tochtergesellschaft infolge ihrer Konzernzugehörigkeit Kenntnis über die Höhe der Zuwendungen haben muss - dem inländischen Lohnsteuerabzugsverfahren zu unterziehen ist.
Wird im vorliegenden Fall nicht der Weg eines Rückkaufes durch die ausländische Muttergesellschaft gewählt, sondern beauftragt die ausländische Muttergesellschaft ihre inländische Tochtergesellschaft die Kaufpreis- bzw. Ablösesumme als einen von ihr zu gewährenden Bonus an die beiden Manager auszuzahlen, so wird dadurch dasselbe steuerliche Ergebnis erzielt, wie bei direkter Ablöse durch die ausländische Muttergesellschaft.
Im Fall der Bonusauszahlung wird aber auch noch folgendes zu beachten sein : wurden in den Vorjahren von der ausländischen Muttergesellschaft in ihren Bilanzen Rückstellungen für den aus den Zusagen zu erwartenden Aufwand gebildet (etwa nach Art der österreichischen Abfertigungsrückstellungen oder als Vorsorge für "drohende Verluste") und wurde dieser Aufwand fremdverhaltenskonform der österreichischen Tochtergesellschaft weiterbelastet (weil die Zusagen zugunsten von Arbeitnehmern der inländischen Tochtergesellschaft abgegeben wurden und der damit verbundene Aufwand daher im Interesse der inländischen Tochtergesellschaft liegt) dann wird nunmehr im Jahr der Bonusauszahlung vorzukehren sein, dass hiedurch keine Doppelanlastung des Aufwandes stattfindet : nämlich einmal im Wege von aufwandwirksamen Weiterbelastungen des Rückstellungsaufwandes in den Vorjahren und ein zweitesmal durch eine voll aufwandswirksame Verrechnung der Bonusauszahlung.
17. Juni 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | ausländische Muttergesellschaft, Stock Options, Growth Participation Units, Veräußerungsvorgang, Zufluss, Lohnsteuerabzug, Entgelt von dritter Seite, Fremdverhaltenskonformität |
Verweise: | AÖF Nr. 125/1997 |