EAS 1087
Verlegt ein österreichischer Steuerpflichtiger, der an einer inländischen Kommanditgesellschaft beteiligt ist und der bisher einen Doppelwohnsitz in Österreich und Italien hatte, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus Österreich nach Monaco (er hält sich fortan mit seiner Gattin mehr als 183 Tage in Monaco auf und betreibt dort eine Agentur für Bootsverkäufe) dann geht dadurch - infolge Aufrechterhaltung eines inländischen Zweitwohnsitzes - die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich nicht unter. Provisionen, die er für an der Côte d'Azur und an der italienischen Riviera vermittelte Schiffsverkäufe von einer österreichischen Bootshandelsgesellschaft erhält, unterliegen daher - im Veranlagungsweg - weiterhin der inländischen Steuerpflicht.
Nur dann, wenn die italienische Steuerverwaltung auf Grund des in Italien unterhaltenen Zweitwohnsitzes die steuerliche Erfassung der in Italien und Frankreich getätigten Vermittlungsgeschäfte ebenfalls in Anspruch nehmen sollte, müsste untersucht werden, ob möglicherweise die Beziehungen zum italienischen Zweitwohnsitz intensiver gestaltet sind als zum österreichischen. Sollte dies der Fall sein, sollte sonach Italien auf Grund von Artikel 4 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens Besteuerungsrechte als Ansässigkeitsstaat wahrnehmen, müsste sich die steuerliche Erfassung in Österreich auf jene Einkünfte beschränken, an denen nach diesem Abkommen Österreich als Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht (Einkünfte aus der Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft).
17. Juni 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Lebensmittelpunkt, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Kommanditgesellschaft, Beteiligung, inländischer Zweitwohnsitz, Veranlagung, Vermittlungsprovisionen, Ansässigkeitsstaat, Quellenstaat, Quellensteuer, Quellenbesteuerung |