EAS 1081
Unter EAS 869 wurde ausgeführt, dass nach österreichischem innerstaatlichem Recht eine Zusammenfassung von Einkommen verschiedener Rechtspersonen grundsätzlich nur im Rahmen des § 9 KStG (Organschaft) möglich ist. § 9 KStG wurde in diesem Zusammenhang als körperschaftsteuerliches Sonderrecht gesehen, das nur auf inländische Organschaften abstellt und damit im allgemeinen eine Einkünftezusammenfassung nach vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften nicht zulässt.
Damit wird aber im Ergebnis klargestellt, dass für die Beurteilung, ob eine in Österreich beschränkt steuerpflichtige deutsche Kapitalgesellschaft über ausreichende ausländische Einkünfte zur Gegenverrechnung mit österreichischen Betriebstättenverlusten verfügt, nur auf die Einkommenslage dieses Steuerpflichtigen und nicht auf jene einer Personengesellschaft abgestellt wird, die als Organträger in Deutschland fungiert. Solange daher die deutsche Kapitalgesellschaft so hohe Welteinkünfte erzielt, dass darin der österreichische Betriebstättenverlust Deckung findet, lässt § 102 EStG eine Verlustverwertung in Österreich nicht zu.
Unter EAS 683 wurde wohl zum Ausdruck gebracht, dass bei Anwendung der Verlustverwertungsbeschränkung für Steuerausländer auf die Einkommensentwicklung in einem ausländischen Organkreis zu achten ist, dies allerdings nur dann, wenn sich sonst eine internationale Verlustdoppelverwertung ergeben würde. Denn dies wäre ein der gesetzlichen Intention des § 102 EStG zuwiderlaufendes Ergebnis.
Es ist aber umgekehrt auch einzuräumen, dass dann, wenn sich infolge der deutschen Organschaftsbesteuerung beständig nur Weltverluste ergeben und folglich der Österreich-Verlust auf Dauer - trotz positiver künftiger Inlandseinkünfte - in beiden Staaten von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen wäre, ebenfalls ein sachlich unbefriedigendes Ergebnis eintreten würde. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die Aussagen unter EAS 622, dass eine entlastungsbedürftige internationale Doppelbesteuerung nicht nur dann vorliegt, wenn zwei Staaten bei einem Steuerpflichtigen dessen Einnahmen (doppelt) besteuern, sondern in einem weiteren Sinn auch dann, wenn beide Staaten dem Grunde nach abzugsfähige Ausgaben unberücksichtigt lassen, dann ist nicht ausgeschlossen, dass derartige Fälle einer Doppelbesteuerung (i.w.S.) im Wege von § 48 BAO geheilt werden. Dies kann allerdings nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens geschehen, sondern müsste nach Prüfung der Gegebenheiten im Einzelfall unter Mitbefassung der zuständigen Abgabenbehörde entschieden werden.
17. Juni 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Betriebstättenverlust, Verlustvortrag, Organschaft, inländische Organschaft, Betriebstättenverlustvortrag für beschränkt Steuerpflichtige, deutsche Kapitalgesellschaft, ausländische Einkünfte, Personengesellschaft, Verlustausgleich, Verlustverwertung, Organträgergesellschaft, internationale Verlustdoppelverwertung, Doppelbesteuerung, § 48 BAO, Steuerentlastung |
Verweise: |