EAS 1084
Wenn eine niederländische operative Gesellschaft, die sich in den Händen ausländischer Investoren befindet, sich dazu entschließt, in Österreich ein Büro mit etwa 10 Mitarbeitern zu errichten, die zu 60% in osteuropäischen Ländern durch Projektteams auf dem Gebiete der Optimierung von Unternehmensstrukturen und Rationalisierungsmaßnahmen tätig sind, wobei sich die Tätigkeit lediglich auf die Präsentation und Informationsüberlassung der Unternehmenskonzepte beschränkt, dann ist nicht ausgeschlossen, dass man auf österreichischer Seite das österreichische Büro als bloßen Hilfsstützpunkt beurteilen könnte, vor allem dann, wenn dies erforderlich ist, einen grenzüberschreitenden Beurteilungskonflikt mit den Niederlanden zu vermeiden.
Allerdings wird diese Beurteilung, nämlich die Beurteilung der Frage, ob die der inländischen Betriebstätte zuzuordnenden Funktionen nur von untergeordneter Bedeutung sind, an den Gesamtfunktionen der niederländischen Gesellschaft zu messen sein. Fungiert diese niederländische Gesellschaft als bloße Holdinggesellschaft, handelt es sich hiebei möglicherweise gar um eine bloße "Briefkastengesellschaft" oder um eine ähnliche funktionslose oder funktionsarme Gesellschaft, dann wird selbst dann, wenn die niederländische Steuerverwaltung eine fehlende Betriebstätteneigenschaft des österreichischen Büros attestieren sollte, auf österreichischer Seite am Bestand einer zu besteuernden Betriebstätte festzuhalten sein; insbesondere dann, wenn Grund zur Vermutung bestehen sollte, dass hinter der niederländischen Gesellschaft österreichische Interessen verborgen sein sollten.
Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann aber nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens beurteilt werden, sondern müsste bei Bedarf mit der Abgabenbehörde erster Instanz abgeklärt werden.
17. Juni 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | ausländische Gesellschaft, Betriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Hilfsstützpunkt, Holdinggesellschaft, Briefkastengesellschaft, funktionslose Gesellschaft |