EAS 1120
Hat eine nach dem Kalenderjahr bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss 1995 Lizenzgebühren von einer tschechischen Tochtergesellschaft erfasst, die gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-CSSR in Tschechien einer Abzugsbesteuerung von 5% unterworfen werden dürfen, wobei die Entrichtung dieser Abzugssteuer erst anlässlich der Lizenzgebührenzahlung im Jahr 1996 erfolgt, dann ist bei Erstellung des österreichischen Jahresabschlusses des Jahres 1995 zu bedenken, dass die Anrechnung der tschechischen Steuer nicht im Zahlungsjahr 1996, sondern bei der Veranlagung für das Jahr 1995 zu erfolgen hat. Denn eine anrechenbare ausländische Steuer kann immer nur von jener österreichischen Steuer in Abzug gebracht werden, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt.
Bei Ansatz des für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehenden steuerlichen Betriebsvermögens des Jahres 1995 sind daher die in dieser Rechnungsperiode steuerlich zugeflossenen Lizenzgebühren mit dem Bruttobetrag (ungekürzt um allfällige Abzugssteuern) anzusetzen (in diesem Sinn auch EAS.888). In Jahren, in denen Mindestkörperschaftsteuer anfällt, kommt eine Anrechnung der tschechischen Quellensteuer nur insoweit in Betracht, als die Körperschaftsteuer dieses Jahres als auf die tschechischen Lizenzgebühren entfallend anzusehen ist.
08. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | ausländische Abzugssteuer, Kapitalgesellschaft, Lizenzgebühren, Abzugsbesteuerung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnung, Mindestkörperschaftsteuer, Quellensteuer |
Verweise: |