EAS 1121
Wird nach Wohnsitzverlegung nach Österreich von einer deutschen Sozialversicherungsanstalt eine einmalige Nachzahlung von Sozialversicherungspensionen geleistet, dann ist auf eine solche Nachzahlung der Belastungsprozentsatz des § 67 Abs. 8 EStG anwendbar. Die Nachzahlung gilt damit § 67 Abs. 9 EStG als mit einem festen Steuersatz versteuert, sodass solche Bezüge im Veranlagungsverfahren außer Betracht bleiben und folglich sich nicht mehr progressionserhöhend auf die übrigen laufenden Einkünfte auswirken.
Da für derartige Nachzahlungen die progressionserhöhende Wirkung bereits nach österreichischem inländischen Recht entfällt, sind solche aus Deutschland stammenden Nachzahlungen nicht für die Berechnung des im DBA-Deutschland vorgesehenen Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Denn durch ein Doppelbesteuerungsabkommen können keine Besteuerungsansprüche begründet werden, die nach inländischem Recht nicht bestehen.
8. August 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Renten, Pension, Pensionsnachzahlungen, Ruhegehälter, Sozialversicherung, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, inländische Wohnung, Progressionsvorbehalt, fester Steuersatz, Belastungsprozentsatz |
Verweise: | § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |