EAS 1118
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein österreichischer Veranstalter, der ausländische Tanzgruppen engagiert, den nach § 99 EStG vorgesehenen Steuerabzug auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur dann unterlassen darf, wenn er über eindeutige Nachweise für das Vorliegen abkommensgemäßer Freistellungsverpflichtungen verfügt.
Der Umstand, dass eine Engagementvereinbarung bezüglich einer US-Tanzgruppe formell mit einer US-Agentur abgeschlossen wurde, die Auftrittsgage aber direkt dem Leiter der Tanzgruppe bar ausbezahlt wird, ist jedenfalls kein Nachweis, dass dieser Einkünftefluss steuerlich der US-Gesellschaft zuzurechnen ist und aus diesem Grund daher in Österreich gemäß dem DBA-USA steuerfrei zu stellen ist (in diesem Sinn auch EAS 964).
Wird mit einer portugiesischen Tanzgruppe unmittelbar eine Engagementvereinbarung eingegangen, dann wird ebenfalls keine DBA-Freistellungsberechtigung vorliegen, wenn diese Gruppe nach Art einer Mitunternehmerschaft tätig wird. Betragen in diesem Fall die geleisteten Zahlungen S 200.000,- für den Auftritt, S 50.000,- für die Hotelkosten und S 250.000,- für die Flugkosten, dann unterliegt der Gesamtbetrag von S 500.000,- dem Steuerabzugsverfahren (allerdings kann auf der Grundlage von § 102 Abs. 1 Z 3 EStG eine Veranlagung auf "Nettobasis" erwirkt werden).
Auch im Fall des Engagements eines israelischen Tanztheaters wird aus den in EAS 884 dargelegten Gründen der volle Steuerabzug nach den Vorschriften des inländischen Rechtes vorzunehmen sein.
08. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Künstler, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Steuerabzug, Freistellung, Steuerfreistellung, Zurechnung von Einkünften, ausländische Gesellschaft, Mitunternehmerschaft |
Verweise: |