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Zum Begriff des "einer Gebietskörperschaft gehörenden Geldinstituts" im DBA-Italien

BMFR 170/3-IV/4/9711.8.19971997

EAS 1117

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen ist der in Artikel 11 Abs. 3 lit. b DBA-Italien verwendete Ausdruck "juristische Person (einschließlich eines Geldinstituts), die einer Gebietskörperschaft zur Gänze gehört", dahingehend auszulegen, dass diese für eine Zinsensteuerfreistellung in Italien erforderliche Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn die Gebietskörperschaft zur Gänze Eigentümer einer anderen juristischen Person ist, die ihrerseits 100% der Anteile an jener Aktiengesellschaft hält, die das Geldinstitut betreibt.

Der Umstand, dass eine in Österreich ansässige Landes- und Hypothekenbank, die als Sondervermögen eines österreichischen Bundeslandes mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, ihr Unternehmen in eine Aktiengesellschaft eingebracht hat und in der Folge als Landesbank-Holding weiter bestehen bleibt, kann unter Zugrundelegung dieser Auffassung nicht dazu führen, dass hiedurch die Quellensteuerbefreiung für Darlehenszinsen in Italien gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. b DBA-Italien verloren geht. Sollte auf italienischer Seite eine gegenteilige Ansicht vertreten werden, müsste die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens bereinigt werden.

11. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Zinsen, Steuerfreistellung, Zinsensteuerfreistellung, Verständigungsverfahren, Ansässigkeit, eigene Rechtspersönlichkeit, Holding, Darlehenszinsen, Quellensteuerfreistellung, Quellensteuer

Stichworte