EAS 1128
Hat eine 1903 im Burgenland geborene Österreicherin die US-Staatsbürgerschaft erworben und bis 1993 in den USA gelebt und ist sie 7 Monate vor ihrem Tod in einem österreichischen Krankenhaus in das Haus ihrer österreichischen Nichte übersiedelt, dann erscheint angesichts des Umstandes der Beibehaltung ihrer US-Wohnung ernstlich zweifelhaft, dass in diesem Fall eine Verlegung des Lebensmittelpunktes im Sinn von Artikel 4 Abs. 2 lit. a des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschaftsbesteuerung, BGBl. Nr. 269/1983, nach Österreich stattgefunden hat. Diesbezügliche Sachverhaltsbeurteilungen können aber nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden; Sachverhaltsfestellungen dieser Art müssen dem zuständigen österreichischen Finanzamt vorbehalten bleiben.
Hat keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich stattgefunden, und erhalten die beiden in Österreich lebenden Erben lediglich Anteile an der US-Wohnung sowie Teile des Wertpapiervermögens, dann stehen Artikel 5 (unbewegliches Vermögen) und Artikel 7 (nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen) des Abkommens einer inländischen Besteuerung entgegen.
Aber selbst wenn sich aus dem DBA-USA für die österreichischen Erben eine vollständige Erbschaftssteuerbefreiung ergibt, besteht dessen ungeachtet die Verpflichtung, den Erwerb von Todes wegen beim zuständigen Finanzamt auf den vorgesehenen Erklärungsvordrucken anzumelden.
11. August 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Nachlaß-, Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 269/1983 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Zweitwohnsitz, inländische Wohnung, Wertpapiervermögen, Liegenschaftsvermögen, Besteuerungsanspruch, Steuerbefreiung |