EAS 1125
Die Wegzugsbesteuerung des § 31 Abs. 2 Z. 3 EStG greift ein, sobald ein Gesellschafter einer österreichischen Kapitalgesellschaft "Maßnahmen" trifft, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes Österreichs hinsichtlich der in den Gesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven führen.
Verlegt der Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft seinen Wohnsitz nach Australien, so geht gemäß Artikel 21 i.V. mit Artikel 13 des in BGBl. Nr. 480/1988 kundgemachten Doppelbesteuerungsabkommens mit Australien das inländische Besteuerungsrecht im Fall einer nachfolgenden Beteiligungsveräußerung grundsätzlich nicht verloren. Gleiches gilt bei einer Wohnsitzverlegung nach Neuseeland, da mit diesem Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In beiden Fällen bleibt demnach gemäß § 98 Z. 8 EStG der inländische Besteuerungsanspruch erhalten.
Sollte nach dem Wegzug aus Österreich eine allfällige Beteiligungsveräußerung im Ausland besteuert werden, wobei das Ausland nicht nur den nach dem Wegzug eingetretenen Wertzuwachs, sondern die gesamte stille Reserve der Beteiligung steuerlich erfasst, dann kann es hiedurch zu einer internationalen Doppelbesteuerung kommen. Allerdings kann in solchen Fällen auf österreichischer Seite keine Steuerentlastungsmaßnahme nach § 48 BAO erwartet werden, da es dann Sache des neuen Wohnsitzstaates ist, für die in seinem Gebiet lebenden Steuerpflichtigen den Eintritt internationaler Doppelbesteuerung zu vermeiden.
11. August 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988 |
Schlagworte: | Wegzugsbesteuerung, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Wohnsitzaufgabe, Kapitalgesellschaft, stille Reserven, Beteiligungsveräußerung, inländischer Besteuerungsanspruch, Doppelbesteuerung, Steuerentlastung |
Verweise: | § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |