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Unzulässiger Quellensteuerabzug für grenzüberschreitende unternehmensinterne Leistungen

BMFI 1/4-IV/4/9711.8.19971997

EAS 1126

Wirkt eine österreichische Kapitalgesellschaft an der Errichtung eines Kraftwerksbaues in Malaysien unter Begründung einer malaysischen Betriebstätte mit und findet im österreichischen Stammhaus die Projektleitung und die Montageplanung statt, dann zählen diese Aktivitäten zu den Funktionen des österreichischen Stammhauses und es ist daher nicht ausreichend, lediglich die hiefür in Österreich aufgelaufenen Kosten an die ausländische Betriebstätte weiterzubelasten. Denn Aufwendungen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des inländischen Stammhauses stehen können nicht nach Artikel 7 Abs. 3 des DBA-Malaysien an die Betriebstätte weiterbelastet werden (da sie nicht der Betriebstätte, sondern dem Stammhaus sachlich zuzuordnen sind). Vielmehr muss der aus dem Bauprojekt erzielte Gesamtgewinn insoweit, als er auf die Funktionen des Stammhauses entfällt, aus dem Betriebstättenergebnis in Malaysien ausgeschieden und dem österreichischen Stammhausergebnis zugerechnet werden. Denn wird durch das Gesamtbauprojekt ein Gewinn erzielt, dann würde bei einer bloßen Kostenanlastung an die Betriebstätte eine abkommensgemäß nicht gedeckte Gewinnverlagerung nach Malaysien eintreten (siehe auch EAS 751).

Sollte der Fall indessen so gelagert sein, dass Teile der Kosten für eine in der Betriebstätte ausgeführte Projektleitung und Montageplanung in Österreich bezahlt und folglich in der Buchhaltung des österreichischen Stammhauses als Aufwand erfasst worden sind (z.B. Arbeitslöhne der in Malaysien eingesetzten Projektleiter), dann wäre eine Weiterbelastung solcher Kosten an die malaysische Betriebstätte auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 DBA-Malaysien erforderlich.

Was nun die Frage einer malaysischen Quellenbesteuerung anlangt, mit der Kostenverrechnungen des österreichischen Stammhauses an die malaysische Betriebstätte belastet werden sollen, so ist darauf hinzuweisen, dass Malaysien auf Grund des Abkommens berechtigt ist, die österreichische Kapitalgesellschaft mit ihren malaysischen Betriebstättengewinnen der Einkommensbesteuerung zu unterziehen; das Abkommen gestattet jedoch nicht, die österreichische Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit dem malaysischen Bauprojekt ein zweitesmal der Besteuerung zu unterwerfen, nämlich im Wege eines Steuerabzuges für unternehmensinterne Kostenverrechnungen, und solcherart eine internationale Doppelbesteuerung zu verursachen.

11. August 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 Abs. 3 DBA MAL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Malaysia (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 664/1990

Schlagworte:

Quellenbesteuerung, Steuerabzug, Betriebstätte, Auslandsbetriebstätte, Funktion, Zurechnung von Einkünften, Gewinnverlagerung, Betriebstättengewinn, Doppelbesteuerung

Verweise:

EAS 751

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