EAS 1116
Die Frage, ob Bezüge, die ein ausländischer Gesellschaftergeschäftsführer von seiner inländischen GmbH bezieht, unter die DBA-Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit oder für selbständige Arbeit fällt, wird - soferne mit dem betreffenden ausländischen DBA-Partnerstaat keine gegenteilige Verständigungsvereinbarung getroffen wurde - auf der Grundlage des VwGH 25.11.1992, 91/13/0144 im letztgenannten Sinn zu beantworten sein.
Dies hat zur Folge, dass dann, wenn der thailändische Geschäftsführer in Österreich über keine feste Einrichtung (zB Büroraum, Arbeitszimmer) verfügt, das Besteuerungsrecht an seinen Bezügen Thailand zusteht.
Das gleiche Ergebnis würde aber eintreten, wenn die Bezüge der Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit zugeordnet würden. Denn diese setzt voraus, dass der in Thailand ansässige Arbeitnehmer auf österreichischem Staatsgebiet tätig ist. Die auf eine seinerzeitige Judikatur des BFH zurückgehende Auffassung, dass sich der Arbeitsort im Fall einer Ferngeschäftsführung am Ort der Gesellschaft befindet, bei der die Weisungen zugehen, ist heute international nicht mehr gegen den Willen eines DBA-Partners haltbar; auch der deutsche BFH hat sich von dieser Auffassung mittlerweile distanziert (BFH 5.10.1994, BStBl II 1995, 95). Der Umstand, dass im österreichisch-deutschen Verhältnis an der seinerzeitigen Abkommensinterpretation festgehalten wird, geht auf eine diesbezügliche besondere Verständigungsvereinbarung zurück (Z 12 des Ergebnisprotokolls vom 1. Juni 1994).
Steuerfreistellung der Geschäftsführerbezüge in Österreich setzt aber den einwandfreien Nachweis voraus, dass das österreichisch-thailändische Abkommen hiezu verpflichtet. Der einfachste Weg, diese Voraussetzung nachzuweisen, wäre die Vorlage eines Besteuerungsnachweises in Thailand. Wird ein solcher Besteuerungsnachweis nicht beigebracht, müsste die Abkommensberechtigung durch alternative Beweismittel belegt werden. Dies könnte durch eine Erklärung der thailändischen Finanzbehörden geschehen, dass
- der betreffende Geschäftsführer auch tatsächlich im Sinn von Artikel 4 DBA-Thailand in Thailand ansässig ist und
- die (in ziffernmäßiger Höhe präzisierten) Geschäftsführergehälter nach thailändischem Steuerrecht ihm persönlich als seine Einkünfte zuzurechnen sind.
Wird auch eine derartige Nachweisführung über die Abkommensberechtigung abgelehnt, dann bliebe zur Sicherung einer rechtlich einwandfreien Inanspruchnahme des DBA-Thailand nur mehr der Weg offen, dass der in Österreich vorgenommene Lohnsteuerabzug im Wege eines von Thailand aus einzuleitenden internationalen Verständigungsverfahrens von der österreichischen Besteuerung entlastet wird.
21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986 |
Schlagworte: | ausländischer Gesellschafter-Geschäftsführer, inländische Gesellschaft, feste Einrichtungen, Betriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Arbeitsort, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung, Geschäftsführertätigkeit, Steuerfreistellung, Ansässigkeitsbescheinigung, Geschäftsführer, Zurechnung von Einkünften, Besteuerungsnachweis, Lohnsteuerabzug, Verständigungsverfahren, Steuerentlastung |
Verweise: | VwGH 25.11.1992, 91/13/0144 |