EAS 1078
Wird ein in Österreich ansässiger Bautechniker von einer deutschen Firma als Dienstnehmer angestellt und von dieser auf eine russische Baustelle entsandt, dann dürfen die von der deutschen Firma gezahlten Bezüge gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nur in Österreich, als dem Ansässigkeitsstaat des Technikers besteuert werden. Nur insoweit, als der Techniker beruflich auf deutschem Staatsgebiet tätig wird, würde nach der zitierten Abkommensbestimmung das deutsche Besteuerungsrecht aufleben und korrespondierend dazu in Österreich Steuerfreistellung zu gewähren sein.
Allerdings ist im vorliegenden Fall auch das österreichisch-russische Vertragsverhältnis zu beachten, das derzeit noch auf der Grundlage des zwischen Österreich und der vormaligen UdSSR abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens basiert. Nach Artikel 11 des genannten Abkommens würde sich das österreichische Besteuerungsrecht auf Russland verlagern, wenn sich der Bautechniker dort länger als 183 Tage aufhält.
26. Mai 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Ansässigkeit, Arbeitsort, Freistellung, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel |