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Deutsche Darsteller bei inländischen Diskothekenparties

BMFB 96/1-IV/4/9726.5.19971997

EAS 1071

Werden von einer deutschen Agentur Darsteller zur Verfügung gestellt, die bei inländischen Events einer von einer inländischen GmbH betriebenen Diskothek auftreten (Oktoberfestparties, Männerstriptease, Schlammschlachten), dann kann das an die deutsche Agentur für deren Leistungen zu zahlende Entgelt auf der Grundlage von Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich vom Steuerabzug nach § 99 EStG freigestellt werden, wenn eine ordnungsgemäß ausgefüllte deutsche Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Agentur vorliegt.

Die von der deutschen Agentur unter Vertrag genommenen deutschen Darsteller unterliegen - wenn sie in Deutschland ansässig sind - mit ihren von der deutschen Agentur bezogenen Vergütungen ebenfalls nicht der inländischen Besteuerung, wenn sie als Dienstnehmer der deutschen Agentur anzusehen sind. Denn dann steht die 183-Tage-Klausel des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland einer inländischen Steuerpflicht entgegen.

Doch auch wenn sie als gewerblich-selbständig Tätige einzustufen sind, wird Österreich idR gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland das inländische Besteuerungsrecht entzogen sein. Es ist wohl richtig, dass gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 735/1996 ab 1.1.1997 die "Künstler- und Sportlerklausel" des Art. 8 Abs. 2 letzter Satz auch im Geltungsbereich des Artikels 4 Anwendung findet und sonach im Inland gewerblich tätige Musiker und Sportler ab 1997 in Österreich steuerpflichtig sind. Doch werden Darsteller, die bei den genannten Diskotheken-Aktivitäten mitwirken weder eine "künstlerische" noch eine "vortragende" oder "sportliche" Tätigkeit entfalten, wie dies in der genannten DBA-Klausel gefordert wird. Es wird auch nicht vermutet, dass die Tätigkeit als "artistische" im Sinn der genannten Klausel eingestuft werden kann, da dies eine Vorführung von Kunststücken nach Art von Zirkusartisten voraussetzen würde. Wenn daher die Darsteller weder in Deutschland noch in Österreich als "Artisten" eingestuft werden, dann wird durch die zitierte Verordnung keine Änderung der Rechtslage bewirkt.

26. Mai 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Abzugsbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, inländische Gesellschaft, 183-Tage-Frist, Ansässigkeit, Dienstverhältnis, Dienstvertrag, gewerbliche Tätigkeit, gewerblich Tätige

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verordnung BGBl. Nr. 735/1996

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