EAS 1069
Das BM für Finanzen lässt sich bei Handhabung des durch § 48 BAO eingeräumten Ermessens u.a. auch von dem Umstand leiten, dass Diskriminierungen innerhalb des EU-Binnenmarktes nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Wenn daher inländischer Liegenschaftsbesitz einer in Großbritannien ansässigen Erblasserin im Erbweg auf zwei britische Organisationen übergeht, die im Bereich der Krebsforschung und der Bekämpfung von Herzerkrankungen tätig sind und die erkennbar die nach österreichischem Recht an die Gemeinnützigkeit gestellten Voraussetzungen erfüllen, dann besteht die Bereitschaft diesen Vorgang in gleicher Weise nach § 48 BAO zu entlasten wie bei Übergang an inländische gemeinnützige Einrichtungen. Es kann daher der Wert der inländischen Liegenschaft insoweit aus der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden, als dies erforderlich ist, eine inländische Steuerbelastung des gesamten Erwerbes in jener Höhe zu erzielen, die bei Erwerb durch vergleichbare inländische gemeinnützige Einrichtungen angefallen wäre (Steuersatz von 2,5% nach § 8 Abs. 3 zuzügl. 4% nach § 8 Abs. 4 ErbStG).
Gesetzliche Voraussetzung für eine derartige Entlastungsmaßnahme ist allerdings das Vorliegen von Reziprozität. Diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn Erwerbe durch inländische gemeinnützige Einrichtungen auf dem ausländischen Staatsgebiet
- mit gemeinnützigen Einrichtungen dieses Staates gleichbehandelt werden und
- falls hiebei Steuerleistungen anfallen, entweder eine Freistellung erfolgt oder zumindest keine höhere Belastung zu tragen ist, als in Österreich.
Sollte im reziproken Fall in Großbritannien keine Steuerfreistellung erfolgen, würde es nicht ausreichen, bloß die Steuersätze zu vergleichen; der Belastungsvergleich müsste sich auch auf die Wertermittlung der Besteuerungsgrundlage beziehen, da sich hier infolge der inländischen Einheitsbewertung größere Unterschiedlichkeiten ergeben können.
26. Mai 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Diskriminierung, Steuerentlastung, Steuerfreistellung, Diskriminierungsverbot, Gegenseitigkeitserfordernis, Gleichbehandlung |