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Auslandsdividendenbezug durch eine inländische Tochtergesellschaft einer niederländischen Stiftung mit belgischen Begünstigten

BMFK 1/11-IV/4/9726.5.19971997

EAS 1076

Hat eine niederländische Stiftung ("Stichting") in Österreich eine 100-prozentige Holding-Tochtergesellschaft errichtet, die von Auslands-Basisgesellschaften Gewinnausschüttungen bezieht, die im Sinn der VO BGBl. Nr. 57/1995 aus im Ausland nicht ausreichend steuerlich vorbelasteten Passiveinkünften besteht, dann würde die Steuerbefreiung nach § 10 KStG für diese bezogenen Gewinnausschüttungen nur dann nicht verloren gehen, wenn an der österreichischen Holding-Tochtergesellschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen "beteiligt" sind.

Der Begriff der "Beteiligung" wird hiebei in gleicher Weise zu interpretieren sein, wie der gleichlautend in § 10 Abs. 1 KStG verwendete Ausdruck. Eine Beteiligung im Sinn von § 10 Abs. 1 KStG setzt grundsätzlich eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung voraus, wobei allerdings nach herrschender Auffassung auch bloßes wirtschaftliches Eigentum als ausreichend angesehen werden kann. Daher würde auch im Fall einer (offengelegten) Treuhandschaft die Steuerbefreiung dem Treugeber und nicht dem bloß formal gesellschaftsrechtlich beteiligten Treunehmer zu stehen.

Die in Belgien ansässigen natürlichen Personen sind als "Begünstigte" der niederländischen Stiftung an dieser allerdings nicht "beteiligt"; damit ist aber die Voraussetzung der "mittelbaren Beteiligung" der Verordnung nicht erfüllt. Jeder Versuch, den Begriff "Beteiligung" im gegebenen Zusammenhang aus dem Blickwinkel der Zielvorstellungen des § 10 Abs. 3 KStG her gesehen weiter zu interpretieren, könnte einerseits unerwünschte Rückwirkungen auf das Verständnis des Beteiligungsbegriffes nach § 10 Abs. 1 KStG zeitigen. Andererseits würde er aber auch durch die Beurteilung der im Ausland ansässigen Begünstigten österreichischer Privatstiftungen nicht getragen; denn Zuwendungen an die Begünstigten einer österreichischen Stiftung werden nicht der Zuteilungsregel des Artikels 10 OECD-MA zugeordnet; dies aber müsste geschehen, wenn die Begünstigten als an der inländischen Stiftung "beteiligt" anzusehen wären.

Der Umstand, dass nach niederländischem und belgischem Recht die Stiftung möglicherweise als steuerlich transparent angesehen wird, hat nach der derzeitigen Konzeption der österreichischen Steuerrechtsanwendung keine Rückwirkungen auf die Beurteilung in Österreich. Denn in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und BFH 17.7.1968, BStBl II S. 695) ist in Österreich die Entscheidung über die steuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen KStG zu treffen. Es kommt sonach nicht darauf an, ob die juristische Person nach ausländischem Steuerrecht als transparent behandelt wird, sondern darauf, ob sie mit einer inländischen juristischen Person, die als solche steuerpflichtig ist, vergleichbar ist. Es wird angenommen, dass die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Stiftung gegeben ist.

Sofern in einem solchen Fall der niederländischen Stiftung nicht die Funktion eines bloßen Treuhänders der in Belgien ansässigen natürlichen Personen zukommt und man daher die belgischen Investoren nicht als wirtschaftlich an der österreichischen Gesellschaft beteiligt ansehen kann, würde daher bei einer "schädlichen Gewinnausschüttung" aus dem Drittausland an die österreichische Tochtergesellschaft der niederländischen Stiftung die Körperschaftsteuerbefreiung verloren gehen.

Mit den Niederlanden läuft derzeit ein Verständigungsverfahren über die Frage, ob die niederländischen Stiftungen als dem Grunde nach steuerpflichtig anzusehen sind und folglich Abkommensberechtigung gegeben ist. Zur Frage, was zu geschehen hat, wenn die niederländische Stiftung ihre Beteiligung an der österreichischen Tochter-Holdinggesellschaft veräußert, kann daher zweckmäßigerweise erst nach Abschluss dieses Verständigungsverfahrens Stellung genommen werden.

26. Mai 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995

Schlagworte:

Holdinggesellschaft, Passiveinkünfte, Dividenden, Dividendenausschüttung, Gewinnausschüttung, Privatstiftung, Ansässigkeit, Transparenz, Transparenzprinzip, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Treuhandfunktion

Verweise:

Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
BFH 17.07.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695

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