EAS 1080
Schließt eine inländische Werbeagentur, die einen Werbespot im Inland produziert, mit einem bekannten deutschen Schauspieler eine vertragliche Vereinbarung über dessen Mitwirkung an diesem Werbespot, dann muss die Frage, ob der deutsche Schauspieler als "Künstler" im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland in Österreich tätig wird, in erster Linie nach österreichischem innerstaatlichen Recht beantwortet werden. Darnach geht bei einem freischaffenden Künstler die Künstlereigenschaft nicht dadurch verloren, dass das von ihm geschaffene Kunstwerk zu gewerblichen Zwecken verwendet wird (Abschn. 77 Abs. 3 ESt-RL 1984). Im Allgemeinen wird daher davon auszugehen sein, dass die schauspielerische Mitwirkung eines als Künstler anerkannten Schauspielers an einem inländischen Werbespot eine künstlerische Tätigkeit darstellt, sodass das DBA-Deutschland der Vornahme einer österreichischen Abzugsbesteuerung gem. § 99 EStG hinsichtlich der gezahlten Vergütungen nicht entgegensteht.
Sollte allerdings auf Grund des deutschen innerstaatlichen Steuerrechts das Abkommen auf deutscher Seite in gegenteiligem Sinn ausgelegt werden und folglich auf der Grundlage von Artikel 4 des Abkommens auch eine Besteuerung in Deutschland gefordert werden, sollte es sonach zu einem Qualifikationskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung kommen, dann müsste die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt werden.
16. Juni 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Steuerabzug, Abzugssteuer, Verständigungsverfahren |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |