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An niederländische Gesellschaften fließende Franchisegebühren

BMFA 32/1-IV/4/9729.9.19971997

EAS 1143

Franchise-Verträge sind Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, dem Vertragspartner sein Wissen und seine Erfahrungen zur Verfügung zu stellen und außerdem noch gewisse technische Hilfe zu leisten; sie gelten nach Z. 11 des OECD-Kommentars als gemischte Verträge (Erbringung einer Assistenzleistung und Überlassung von Erfahrungswissen). Die auf Grund eines solchen Vertrages zu zahlenden Vergütungen müssen daher erforderlichenfalls in einen auf die Assistenzleistung (Art. 7 bzw. 14 OECD-MA) und einen auf die Know-How-Überlassung (Art. 12 OECD-MA) entfallenden Teil aufgespalten werden.

Wird mit einer niederländischen (nicht nahestehenden) Kapitalgesellschaft von einem österreichischen Unternehmen eine derartige Vereinbarung eingegangen, dann ist im allgemeinen eine derartige Aufteilung nicht erforderlich. Denn sowohl die Assistenzleistungsvergütung wie auch die Lizenzgebühr ist - falls das niederländische Unternehmen keine Betriebstätte in Österreich unterhält - gemäß Art. 7 bzw. 13 DBA-Niederlande in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Probleme werden sich allerdings dann ergeben, wenn die niederländische Kapitalgesellschaft zum Zweck des "treaty-shopping" zwischengeschaltet wurde. Der Umstand, dass die vom österreichischen Unternehmen gezahlten Vergütungen an eine "Antillen-Gesellschaft", also an eine Steueroasengesellschaft, weiterfließen und hiebei in den Niederlanden keiner Quellenbesteuerung unterzogen werden, erfordert jedenfalls, dass die Gegebenheiten des Falles eingehender durchleuchtet werden; vor allem mit Blickrichtung darauf, ob die niederländische Gesellschaft tatsächlich eine wirtschaftlich beachtliche Aktivität für den österreichischen Franchisenehmer ausübt und - zutreffendenfalls - ob jene immateriellen Erfahrungswerte, die hiebei nach Österreich zur Nutzung überlassen worden sind, in einem erkennbaren inneren Zusammenhang mit diesen Aktivitäten stehen.

Derartige Beurteilungen sind Teil der Sachverhaltsermittlungen und können daher nicht auf der Ebene des BM für Finanzen angestellt werden.

29.09.1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Know-How, Steuerfreistellung, Kapitalgesellschaft, ausländische Gesellschaft, zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, Treaty-Shopping, Steueroasengesellschaft, Quellensteuer

Stichworte